Ich habe im Juli an mehrere Bundestagsabgeordnete geschrieben und um den Erhalt der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte gebeten. Geantwortet hat einer: ein Mitglied des Finanzausschusses, mit Argumenten statt Textbausteinen. Seine Antwort steht in zwei zentralen Punkten im Widerspruch zum Gesetzentwurf seiner eigenen Fraktion, beim Steuersatz und beim Bestandsschutz. Beides lässt sich am Wortlaut zeigen.
Krypto-Haltefrist 2026: der tatsächliche Verfahrensstand
Das Wichtigste zuerst, weil es in fast jeder Schlagzeile untergeht: Es gibt kein Gesetz. Es gibt nicht einmal einen Referentenentwurf.
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen. Darin steht die Absicht, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Ein Haushaltsentwurf ist aber kein Steuergesetz. Über das umsetzende Steueränderungsgesetz entscheiden Bundestag und Bundesrat.
Der Zeitplan, Stand heute: Das Bundesfinanzministerium arbeitet bis Ende August 2026 überhaupt erst am Referentenentwurf, danach folgt die Verbändeanhörung. Die erste Lesung ist für den 7. bis 11. September geplant, die Ausschussberatungen für Oktober und November, die Schlussabstimmung für Ende November, der Bundesrat für den 18. Dezember. Angekündigtes Inkrafttreten: 1. Januar 2027.
Der einzige real existierende Gesetzestext zu diesem Thema ist der Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 21/5752, eingebracht am 5. Mai, abgelehnt am 20. Mai 2026. Nur die Linke stimmte zu; CDU/CSU, AfD und SPD lehnten ab, die SPD ausdrücklich nur, um auf den Vorschlag des Finanzministers zu warten.
Ich habe diesen Entwurf im Volltext gelesen. Daraus ergeben sich die beiden Punkte, um die es hier geht. Damit sich jeder selbst ein Bild machen kann, statt mir glauben zu müssen, liegt die Drucksache hier zum Herunterladen:
BT-Drucksache 21/5752 als PDF
Der vollständige Gesetzentwurf mit Wortlaut, Anwendungsvorschrift und Begründung, 8 Seiten, 174 KB. Amtliches Werk, gemeinfrei nach § 5 UrhG.
PDF herunterladen dserver.bundestag.de →Krypto wie Aktien besteuern? Was der Gesetzentwurf wirklich vorsieht
Am 7. Juli 2026 habe ich an mehrere Bundestagsabgeordnete geschrieben und um den Erhalt der einjährigen Haltefrist gebeten. Geantwortet hat einer: Dr. Moritz Heuberger, Bündnis 90/Die Grünen, ordentliches Mitglied im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Am 12. August, mit Argumenten statt Textbausteinen. Das erkenne ich an, und deshalb ist dieser Text keine Abrechnung.
Die Namen der übrigen Angeschriebenen nenne ich nicht. Wer nicht antwortet, hat dafür Gründe, die ich nicht kenne, und eine Liste des Schweigens wäre ein Pranger statt eines Arguments. Wer geantwortet hat, bekommt eine Antwort.
Seine Begründung lautet: „Warum sollten Gewinne aus Kryptowerten nach einem Jahr steuerfrei sein, während Gewinne aus Aktien oder Fonds grundsätzlich besteuert werden?“
Die Frage ist berechtigt. Nur beschreibt sie nicht den Entwurf seiner Fraktion. Drucksache 21/5752 ordnet Kryptowerte gerade nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu. Sie belässt sie als „anderes Wirtschaftsgut“ in § 23 EStG und streicht dort nur die Jahresfrist. Die Begründung sagt es wörtlich: Die Gewinne würden „unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert“.

Damit entsteht kein Gleichlauf mit Aktien, sondern eine dreifache Schlechterstellung gegenüber Aktien. Beim Steuersatz: 26,375 Prozent für Aktien gegen bis zu 47,475 Prozent für Kryptowerte. Bei der Verlustverrechnung: Aktienverluste laufen im Topf der Kapitaleinkünfte mit unbefristetem Vortrag, Kryptoverluste im isolierten Verrechnungskreis des § 23 Absatz 3, nur gegen Gewinne derselben Art. Und bei der Erhebung: Die Bank behält bei Aktien an der Quelle ein, bei Kryptowerten liegt die vollständige Deklarationspflicht beim Anleger.
Wer 45.000 Euro im Jahr verdient, zahlt auf seinen Kryptogewinn dann seinen Grenzsteuersatz. Der Aktionär daneben zahlt 25 Prozent. „Krypto wird besteuert wie Aktien“ ist als Satz erst dann wahr, wenn der Weg über § 20 EStG gewählt wird, und genau den sieht der Entwurf nicht vor.
Gold, Kunst und Oldtimer behalten die Haltefrist nach § 23 EStG
Mein Hauptargument im ursprünglichen Brief war die Gleichbehandlung nach Art. 3 Absatz 1 GG. Die Antwort geht darauf nicht ein. Der Entwurf tut es, und er bestätigt den Einwand. Die Regelung sei sachgerecht, heißt es dort, „da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden“.
Das ist keine Bereinigung einer unsystematischen Ausnahme. Das ist die Herausnahme genau einer Anlageklasse aus einer Regel, die für alle anderen fortbesteht, getragen von einer empirischen Behauptung über den „Umfang der Spekulation“, für die im Entwurf weder Quelle noch Maßstab noch Schwellenwert genannt wird.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Durchbrechung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung einen besonderen sachlichen Grund; der rein fiskalische Zweck der Einnahmenerhöhung genügt nach dem Pendlerpauschalen-Urteil (2 BvL 1/07) ausdrücklich nicht. Genau hier wird sich die verfassungsrechtliche Prüfung entzünden.
Meine Position dazu ist unverändert und, wie ich finde, fair: Wer § 23 EStG für unsystematisch hält, soll die Debatte über § 23 EStG insgesamt führen, mit Gold, Antiquitäten und Oldtimern. Dann rede ich über Systematik. Solange nur Krypto herausgeschnitten wird, ist es eine Sonderbelastung mit dem Etikett der Gerechtigkeit.
Dazu passt, wo die Maßnahme im Haushalt steht: Krypto findet sich im Konsolidierungspaket 2027 in einer Reihe mit Zuckerabgabe, Plastikabgabe sowie Alkohol- und Tabaksteuererhöhung. Das ist die Nachbarschaft der Lenkungs- und Sündensteuern, nicht die der Systematisierung von Kapitaleinkommen.
Bestandsschutz bei der Krypto-Haltefrist: der Stichtag 31.12.2025
Hier bitte ich um genaues Hinsehen, denn diese Frage stellen gerade Zehntausende.
Herr Heuberger schreibt: „Der diskutierte Gesetzentwurf sieht vor, dass neue Regelungen nur für künftig erworbene Kryptowerte gelten sollen. Bereits bestehende Bestände, bei denen die bisherige Haltefrist bereits erfüllt ist, wären davon nicht betroffen.“
Die Anwendungsvorschrift in Artikel 1 Nummer 2 des Entwurfs knüpft an etwas anderes an, allein an den Erwerbszeitpunkt. Daraus folgen zwei Abweichungen.
„Künftig erworben“ trifft nicht zu. Der Stichtag 31. Dezember 2025 lag bei Einbringung des Entwurfs am 5. Mai 2026 bereits in der Vergangenheit. Erfasst wäre alles, was seit dem 1. Januar 2026 gekauft wurde, Anschaffungen also, die zum Zeitpunkt des Kaufs nach geltendem, höchstrichterlich bestätigtem Recht (BFH IX R 3/22) der Jahresfrist unterlagen.
Laufende Haltefristen werden abgeschnitten, und zwar bewusst. Die Begründung sagt es offen: „Die neuen Regeln gelten für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte. Bei diesen ist die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen.“ Gestützt wird das auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 14/02), wonach die bloße Möglichkeit späterer steuerfreier Vereinnahmung keine geschützte Vertrauensposition begründe.
Mein eigener Fall macht es konkret: Ich habe im August 2026 Bitcoin gekauft. Die Jahresfrist läuft bis August 2027. Ein Gesetz gab es zum Kaufzeitpunkt nicht, es gibt bis heute nicht einmal einen Referentenentwurf. Nach der Anwendungsvorschrift wäre dieser Kauf voll erfasst, „bereits erfüllt“ ist die Haltefrist ja nicht.
Zum Vergleich: Als 2009 die Spekulationsfrist für Aktien abgeschafft wurde, blieben Altbestände dauerhaft steuerfrei. Warum für Kryptowerte ein anderer Maßstab gelten soll, ist bislang nicht beantwortet. Ich habe genau diese Frage zurückgeschrieben.
Die Positionen dazu gehen quer durch das Parlament: Die Union sagt Bestandsschutz zu, die Linke will ausdrücklich keine Übergangsfrist, und die Kabinettsvorlage vom 6. Juli enthält überhaupt keine Regelung dazu. Wer heute behauptet zu wissen, wie der Bestandsschutz am Ende aussieht, behauptet zu viel. Wie sich das im Detail für Anleger auswirkt, verfolgen wir laufend auf CryptoTicker.
Welche Käufe wären betroffen? Vier Fälle und die Frage der Verbrauchsfolge
Weil der Stichtag am Erwerb hängt, entscheidet allein das Kaufdatum. Vier Fälle, jeweils gemessen an der Anwendungsvorschrift der Drucksache 21/5752:
Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Die 3.101 € entsprechen 42 Prozent Grenzsteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag, die 1.846 € 25 Prozent zuzüglich Soli.
Der zweite und der dritte Fall zeigen die eigentliche Schärfe. Wer am 20. Dezember 2025 gekauft hat, bliebe geschützt, obwohl seine Jahresfrist noch bis Dezember 2026 läuft. Wer am 5. Januar 2026 gekauft hat, wäre erfasst. Zwischen beiden liegen zweieinhalb Wochen und eine Rechtslage, die es zum Kaufzeitpunkt in keinem der beiden Fälle gab.
Praktisch noch wichtiger ist eine Frage, die der Entwurf nicht beantwortet: Was gilt, wenn alte und neue Bestände in derselben Wallet liegen? Wer 2024 Bitcoin gekauft und im Frühjahr 2026 nachgekauft hat, hält geschützte und erfasste Coins nebeneinander. Beim Verkauf muss feststehen, welche Tranche als veräußert gilt.
Der Gesetzestext regelt das nicht. Die Verbrauchsfolgeregelung, die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 steht, gilt ausdrücklich nur für Fremdwährungsbeträge, nicht für Kryptowerte. Maßgeblich wäre also weiterhin die Verwaltungsauffassung. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, das die Fassung vom 10. Mai 2022 abgelöst hat, sieht dafür den Grundsatz der Einzelbetrachtung vor. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung als veräußert, walletbezogen betrachtet.
Übersetzt heißt das: Beim Verkauf würde zuerst der alte, geschützte Bestand als veräußert gelten. Für Anleger ist das zunächst die günstigere Reihenfolge, aber sie hat eine Kehrseite. Der geschützte Altbestand wird dadurch zuerst aufgebraucht. Wer über Jahre verkauft und nachkauft, verliert den Bestandsschutz Stück für Stück, ohne dass das irgendwo als Entscheidung getroffen worden wäre. Es ergibt sich aus einer Verwaltungsanweisung, die für eine ganz andere Frage geschrieben wurde.
Genau solche Punkte gehören in ein Gesetz und nicht in ein Schreiben, das sich ändern lässt, ohne dass ein Parlament darüber abstimmt. Es ist einer der fünf Punkte, die ich in meiner Antwort angesprochen habe.
Damit das nicht abstrakt bleibt, rechne ich es an meinem eigenen Fall durch. Die Beträge sind gerundet und beispielhaft, die Zeitpunkte sind es nicht.

Die beiden Zahlen in der letzten Spalte sind die beiden Modelle: 3.101 Euro nach dem Entwurf der Grünen bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit er anfällt; 1.846 Euro nach dem Modell des Finanzministers mit 25 Prozent plus Soli. Die Freigrenze von 1.000 Euro nach § 23 Absatz 3 EStG hilft hier nicht, weil sie eine Freigrenze und kein Freibetrag ist: Ein Euro darüber, und der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig.
Beide Käufe liegen in der Vergangenheit. Beide erfolgten, als die Jahresfrist geltendes und höchstrichterlich bestätigtes Recht war. Und beide wären nach dem Entwurf erfasst, weil sie nach dem 31. Dezember 2025 getätigt wurden. Hätte ich dieselben Coins am 20. Dezember 2025 gekauft, wäre nichts davon steuerpflichtig.
Das ist kein Sonderfall, sondern der Normalfall für jeden, der 2026 einen Sparplan laufen hat oder bei einem Rücksetzer nachgekauft hat. Und es ist der Grund, warum ich die Frage nach dem Stichtag für wichtiger halte als die Frage nach dem Steuersatz.
Steuereinnahmen aus der Krypto-Besteuerung: 300 Millionen oder 11,4 Milliarden?

Der Entwurf der Grünen beziffert das Mehraufkommen im Abschnitt zu den Haushaltsausgaben mit „mindestens etwa 5 Mrd. Euro“. In der Ausschussberatung am 20. Mai verwies die Fraktion zusätzlich auf eine Analyse des Frankfurt School Blockchain Center mit bis zu 11,4 Mrd. Euro; das ist der Bundestagsmeldung zur Sitzung zu entnehmen. Der Kabinettsbeschluss vom 6. Juli nennt dagegen 1 Mrd. Euro für 2027, wobei diese Zahl Kryptobesteuerung und Bekämpfung von Finanzkriminalität zusammenfasst und den reinen Kryptoanteil nicht ausweist.
Dem steht die einzige verfügbare Realmessung aus einem vergleichbaren Land gegenüber. Österreich hat die Haltefrist 2022 abgeschafft und die Kapitalertragsteuer auf Kryptowerte ab 2024 verpflichtend über die Dienstleister eingezogen. Das österreichische Finanzministerium weist für 2024 abgeführte Kapitalertragsteuer aus Kryptowährungen von 33.839.499,66 Euro aus. Auf die deutsche Bevölkerung hochgerechnet entspricht das einer Größenordnung von rund 300 Mio. Euro.
Eine Einschränkung gehört dazu, und ich mache sie ausdrücklich: Diese 33,8 Mio. Euro sind das gesamte österreichische Kryptosteueraufkommen, nicht der isolierte Effekt der Haltefrist-Abschaffung. Der Vergleich ist also eine Obergrenze, keine Punktschätzung. Er taugt trotzdem als Wirklichkeitsprüfung, denn wenn schon das Gesamtaufkommen eines vergleichbaren Landes in dieser Größenordnung liegt, ist eine deutsche Milliardenerwartung begründungsbedürftig.
Zwischen 300 Mio. und 11,4 Mrd. Euro liegt der Faktor 38. Der Bitcoin Bundesverband hat zur höchsten dieser Schätzungen fünfzehn methodische Fragen offen gestellt, zu Datenherkunft, Repräsentativität, Hochrechnung, unterstellten Verhaltensanpassungen und Fehlermargen. Sie sind unbeantwortet. Eine Zahl, die einen Haushalt tragen soll, sollte diese Prüfung aushalten.
Ich sage das ohne Häme: Schätzungen dürfen danebenliegen. Aber wenn eine einzelne Zahl den Konsolidierungsbeitrag eines Haushaltsjahres begründet, dann gehört ihre Methodik offengelegt, genauso, wie ich es von jedem Businessplan verlangen würde, den mir jemand vorlegt.
Krypto-Steuer im europäischen Vergleich: Portugal, Tschechien und Luxemburg

Die Begründung zu Drucksache 21/5752 behauptet, Deutschland sei „innerhalb der Europäischen Union fast das einzige Land“, das Gewinne nach einer kurzen Haltefrist freistellt. Das trifft nicht zu.
Luxemburg stellt nach sechs Monaten frei, Portugal nach 365 Tagen, Tschechien seit dem Steuerjahr 2025 nach drei Jahren; Slowenien und Malta kennen eigene Befreiungstatbestände. Außerhalb der EU sind private Kapitalgewinne in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Österreich hat 2022 auf die Wertpapierbesteuerung mit 27,5 Prozent umgestellt und ist damit der Gegenpol.
Deutschland liegt im Mittelfeld, nicht am Rand. Das ist kein Argument gegen jede Reform. Es ist ein Argument gegen die Erzählung, wir müssten einen Sonderweg beenden.
Wie die Fraktionen im Bundestag zur Krypto-Haltefrist stehen
In der Debatte geht regelmäßig unter, dass es keine geschlossene Front gibt, weder für die Abschaffung noch für den Erhalt. Die Positionen laufen quer durch die Koalition.

Die SPD treibt das Vorhaben. Finanzminister Klingbeil hat es über den Haushalt eingebracht und strebt die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen an, also 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Die Grünen wollen die Abschaffung ebenfalls, aber über einen anderen Weg: Kryptowerte bleiben in § 23 EStG und werden mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Das ist der Entwurf, um den es in diesem Text geht.
Die Union verteidigt die Haltefrist. Im Finanzausschuss argumentierte sie, der Grünen-Entwurf hätte „neue Gerechtigkeitslücken aufgerissen“, weil Kryptowerte anders behandelt würden als Edelmetalle oder Fremdwährungen. Zum Bestandsschutz hat sie sich festgelegt: Wer im Vertrauen auf geltendes Recht investiert hat, müsse geschützt bleiben.
Die Linke geht am weitesten und will die Neuregelung ohne jede Übergangsfrist mit der Verkündung greifen lassen, ergänzt um eine Wegzugsbesteuerung auf nicht realisierte Gewinne.
Die FDP, nicht im Bundestag vertreten, hat sich im Juli für den Erhalt und zusätzlich für eine Anhebung der Freigrenze von 1.000 auf 10.000 Euro ausgesprochen. Die AfD lehnt die Reform ebenfalls ab.
Rechnerisch heißt das: Für die Abschaffung stehen 269 Sitze, für den Erhalt 360. Eine Mehrheit für die Abschaffung existiert derzeit nur, wenn die Union ihre Position räumt oder die Koalitionsdisziplin sie dazu bewegt. Genau deshalb ist die Sache offen, und genau deshalb lohnt es sich, Abgeordnete anzuschreiben.
Kritik an Klingbeils Krypto-Steuer: das Paradox der Reform
Die interessanteste Kritik an den Plänen kommt nicht aus der Kryptobranche, sondern aus der Union, und sie dreht das Gerechtigkeitsargument um.
Der CDU-Abgeordnete Olav Gutting hat Ende Juli vorgerechnet, was Klingbeils Modell für kurzfristige Verkäufer bedeutet: Wer heute innerhalb eines Jahres verkauft, zahlt seinen persönlichen Steuersatz, bis zu 45 Prozent. Nach einer Zuordnung zu § 20 EStG wären es pauschal 25 Prozent. Für Daytrader und Spekulanten wäre die Reform also eine Steuersenkung. Belastet würden ausgerechnet jene, die lange halten und heute nach zwölf Monaten steuerfrei sind.
Das ist kein Detail, sondern die Umkehrung der erklärten Absicht. Wenn das Ziel ist, Spekulation gerechter zu erfassen, dann trifft ein Modell, das Spekulanten entlastet und Langfristanleger belastet, genau daneben. Wer den Grünen-Weg über § 23 wählt, vermeidet zwar diese Steuersenkung, handelt sich aber die Schlechterstellung gegenüber Aktien und den isolierten Verlustkreis ein. Beide vorliegenden Modelle haben also einen Konstruktionsfehler, nur verschiedene.
Kann sich daran noch etwas ändern? Ja. Es gibt bis heute keinen Referentenentwurf, keine Verbändeanhörung und keine Bundestagsbefassung. Der 12. August galt in der Berichterstattung als Datum, bis zu dem das Kabinett einen Entwurf hätte beschließen müssen, um den regulären Weg ohne Fristverkürzung zu gehen. Ein formeller Ausschlusstermin ist das nicht, die Bundesregierung kann das Verfahren beschleunigen. Aber der Zeitplan ist eng, das Jahressteuergesetz 2026 vom 13. Juli enthielt die Regelung nicht, und je enger es wird, desto größer wird das Gewicht der Punkte, die noch ungeklärt sind: Bestandsschutz, Verlustverrechnung, Staking, Bagatellgrenze.
Aus meiner Sicht ist genau das der Moment, in dem Einmischung etwas bewirkt. Ich war im Rahmen des Bundesblock auf Einladung der CDU im Bundestag, um über Distributed-Ledger-Technologien, ihre wirtschaftliche Bedeutung und auch über die Haltefrist zu sprechen. Solche Gespräche ersetzen keine Mehrheit, aber sie sorgen dafür, dass die Fachargumente überhaupt ankommen, bevor ein Entwurf geschrieben ist. Wer erst reagiert, wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, hat den Zeitpunkt verpasst, an dem sich Formulierungen noch ändern lassen.
Wie eine Reform der Krypto-Haltefrist aussehen müsste
Herr Heuberger schreibt, Ziel sei nicht, Innovation zu behindern oder Kleinanleger zu bestrafen. Beim Wort genommen ergäbe das ein anderes Gesetz. Vier Punkte:
Erstens: Wenn Gleichstellung, dann echte Gleichstellung. Zuordnung zu § 20 EStG mit 25 Prozent, mit Verlustverrechnung im Kapitaleinkünftetopf und mit dem Sparerpauschbetrag, nicht die Variante mit bis zu 47,475 Prozent und isoliertem Verlustkreis.
Zweitens: ein Stichtag, der nicht in der Vergangenheit liegt. Erwerbsbezogener Bestandsschutz zum Tag der Verkündung, wie 2009 bei den Aktien. Wer nach geltendem Recht disponiert hat, behält die Regeln, unter denen er disponiert hat.
Drittens: eine Bagatellgrenze für Alltagsvorgänge. Sonst wird jeder Tausch zwischen zwei Kryptowerten, jede Lightning-Zahlung und jede Staking-Auszahlung erklärungspflichtig, mit einem Erfüllungsaufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige, der zum Aufkommen in keinem Verhältnis steht.
Viertens: Verlustverrechnung und Staking gesetzlich klären, statt es der Verwaltungspraxis zu überlassen. Beides ist bis heute offen.
Konkret: Artikel 1 Nummer 2 der Drucksache 21/5752, die Anwendungsvorschrift, ist der Absatz, der geändert werden muss, weil dort der rückwärtsgerichtete Stichtag steht. Artikel 1 Nummer 1 Satz 3 wäre durch eine Zuordnung zu § 20 EStG zu ersetzen, wenn der Gleichlauf mit Aktien wirklich das Ziel ist.
Ich habe Herrn Heuberger vorab mitgeteilt, dass ich diesen Austausch veröffentliche, und ihm Gelegenheit zur Ergänzung gegeben. Sein Angebot eines Sprechstundentermins nehme ich an. Dass er als einziger der angeschriebenen Abgeordneten inhaltlich geantwortet hat, ist erwähnenswert. Und es ist der Grund, warum dieser Text keine Abrechnung ist. Wer sich der Debatte stellt, verdient eine Antwort, die sich ebenfalls der Sache stellt. Die offenen Fragen habe ich ihm zurückgeschrieben; sobald ich eine Antwort habe, steht sie hier.
Wenn Sie zu diesem Thema arbeiten, in der Politik, in der Beratung oder als Unternehmerin oder Unternehmer im Kryptoumfeld: Ich spreche gern darüber. Die Datengrundlage teile ich offen, Quellenliste inklusive.
Dieser Beitrag ist eine persönliche Einordnung der politischen Debatte und keine Steuerberatung. Für die Beurteilung des eigenen Falls ist steuerlicher Rat einzuholen.
Häufige Fragen
Ist die Krypto-Haltefrist schon abgeschafft?
Nein. Es gibt bis heute weder ein Gesetz noch einen Referentenentwurf. Der Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 zum Bundeshaushalt 2027 enthält lediglich die Absicht, Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Entscheiden müssen Bundestag und Bundesrat; die erste Lesung ist für September 2026 geplant.
Ab wann soll die neue Krypto-Besteuerung gelten?
Angekündigt ist der 1. Januar 2027. Der einzige bislang vorgelegte Gesetzestext, BT-Drs. 21/5752, stellt auf Erwerbe nach dem 31. Dezember 2025 ab. Dieser Entwurf wurde am 20. Mai 2026 im Bundestag abgelehnt, ist also nicht geltendes Recht.
Sind meine Coins aus dem Jahr 2024 geschützt?
Nach dem abgelehnten Entwurf ja, weil sie vor dem Stichtag 31. Dezember 2025 erworben wurden. Für das noch nicht vorliegende Regierungsgesetz ist die Frage offen: Die Kabinettsvorlage vom 6. Juli 2026 enthält keinerlei Bestandsschutz- oder Übergangsregelung.
Was ist mit Kryptowerten, die ich 2026 gekauft habe?
Das ist der strittige Punkt. Nach der Anwendungsvorschrift in Artikel 1 Nummer 2 der Drucksache 21/5752 wären sie erfasst, auch wenn die einjährige Haltefrist noch läuft. Die Begründung des Entwurfs sagt das ausdrücklich und beruft sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Ob das Regierungsgesetz denselben Stichtag übernimmt, ist offen.
Werden Kryptowerte künftig wie Aktien besteuert?
Das hängt vom Modell ab. Der Kabinettsbeschluss deutet auf eine Zuordnung zu § 20 EStG mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, also 26,375 Prozent. Der Entwurf der Grünen belässt Kryptowerte dagegen in § 23 EStG und besteuert sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent plus Soli. Das wäre keine Gleichstellung mit Aktien, sondern eine Schlechterstellung.
Bleiben Gold, Kunst und Oldtimer steuerfrei?
Nach dem Entwurf ja. Er nimmt ausdrücklich nur Kryptowerte aus der Jahresfrist des § 23 EStG heraus. Physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge und Fremdwährungen behalten die einjährige Haltefrist. Genau darin liegt der Einwand gegen die Gleichbehandlung nach Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz.
Wie viel Steuer fällt auf 100.000 Euro Gewinn an?
Nach geltendem Recht null Euro, wenn die Haltefrist von einem Jahr erfüllt ist. Nach dem Modell mit Abgeltungsteuer wären es 26.375 Euro, nach dem Modell mit persönlichem Spitzensteuersatz 47.475 Euro, jeweils inklusive Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer. Die beiden diskutierten Modelle liegen damit 21.100 Euro auseinander.
Wie viel Geld bringt die Abschaffung dem Staat?
Die Schätzungen reichen von rund 300 Millionen bis 11,4 Milliarden Euro jährlich, ein Faktor von 38. Als Wirklichkeitsprüfung dient Österreich: Dort weist das Finanzministerium für 2024 abgeführte Kapitalertragsteuer aus Kryptowährungen von 33.839.499,66 Euro aus. Das ist das gesamte Kryptosteueraufkommen, nicht der isolierte Effekt der Haltefrist-Abschaffung, taugt also als Obergrenze für einen Vergleich.
Gibt es im Bundestag eine Mehrheit für die Abschaffung der Haltefrist?
Derzeit nicht gesichert. Für die Abschaffung stehen SPD, Grüne und Linke mit zusammen 269 Sitzen, für den Erhalt CDU/CSU und AfD mit zusammen 360 Sitzen. Die Union müsste ihre Position also räumen oder von der Koalitionsdisziplin dazu bewegt werden. Am 20. Mai 2026 stimmte die SPD gegen den Grünen-Entwurf, allerdings nur, um den Vorschlag des Finanzministers abzuwarten.
Wäre die Reform für Daytrader eine Steuersenkung?
Nach dem Modell des Finanzministers ja. Wer heute innerhalb eines Jahres verkauft, zahlt seinen persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent. Bei einer Zuordnung zu § 20 EStG wären es pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der CDU-Abgeordnete Olav Gutting hat Ende Juli genau darauf hingewiesen: Belastet würden vor allem Anleger, die lange halten.
Herzlich,
Euer Dennis Weidner




