Bis zum Ende der Frist am 15. September 2026 haben 44.439 Menschen die Bundestagspetition zum Erhalt der Krypto-Haltefrist online mitgezeichnet, das Quorum ist erreicht. Bringt das etwas, oder ist es eine Luftblase? Die Antwort ist keins von beidem: Eine Petition verschafft einen Termin, keine Entscheidung. Wie selten dieser Termin ist, warum das Quorum heute weniger wiegt als 2009 und wo für dieses Verfahren das eigentliche Zeitproblem liegt.
Petition 201716 zur Krypto-Haltefrist: Quorum erreicht, und jetzt?
Die Frage, die mir gerade am häufigsten gestellt wird, lautet nicht „soll ich mitzeichnen?“. Sie lautet: bringt das überhaupt etwas?
Die Antwort ist weder ja noch nein: Eine Petition verschafft einen Termin, keine Entscheidung. Wer mehr erwartet, wird enttäuscht. Wer den Termin richtig nutzt, hat ein Druckmittel, das es sonst nicht gäbe.
Ich habe mir angesehen, was das Instrument tatsächlich kann, anhand des Jahresberichts des Petitionsausschusses, der Verfahrensgrundsätze und zweier Fälle, die in entgegengesetzte Richtungen ausgegangen sind.
Der Stand am 12. August 2026 auf der Plattform des Bundestages: 41.242 Online-Mitzeichnungen, Quorum erreicht, noch 34 Tage Frist. Eingereicht wurde die Petition am 30. Mai, freigeschaltet erst am 4. August. Die Prüfung hat damit gut zwei Monate gedauert statt der üblichen zwei bis drei Wochen.
Worum es inhaltlich geht, habe ich an anderer Stelle ausführlich aufgeschrieben, mit dem Wortlaut der Drucksache: Krypto-Haltefrist: Was der Gesetzentwurf wirklich vorsieht. Hier geht es ausschließlich um das Instrument.
Was das erreichte Quorum im Petitionsausschuss konkret auslöst
Das Quorum von 30.000 Mitzeichnungen löst genau eine Sache aus: die Möglichkeit einer öffentlichen Beratung im Petitionsausschuss. Die Petenten dürfen dort erscheinen, das zuständige Ministerium muss Stellung nehmen, die Sitzung wird übertragen.
Das ist mehr, als es klingt. Es ist der einzige reguläre Weg, auf dem Bürgerinnen und Bürger ohne Verband, ohne Mandat und ohne Lobbybudget einen Tagesordnungspunkt im Deutschen Bundestag erzwingen können.
Es ist aber auch weniger, als viele annehmen. Eine öffentliche Beratung ist keine Abstimmung, sie hat keine aufschiebende Wirkung auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, und sie verpflichtet niemanden zu irgendetwas.
Wie selten das ist: zehn von 12.399 Petitionen im Jahr

Die Zahlen des Berichtsjahres 2025 ordnen das ein. Beim Petitionsausschuss gingen 12.399 Petitionen ein, ein Anstieg um 3.139 oder 34 Prozent gegenüber 2024. Davon wurden 652 im Internet veröffentlicht. Und davon erreichten zehn mehr als 30.000 Mitzeichnungen.
Zehn von 12.399 sind 0,08 Prozent. Zehn von 652 veröffentlichten Petitionen sind 1,5 Prozent. Vier öffentliche Sitzungen fanden im ganzen Jahr statt.
Petition 201716 ist damit im obersten Prozent dessen, was dieses Instrument überhaupt hergibt. Das ist eine gute Nachricht und keine Kleinigkeit. Mehr als 40.000 Menschen haben sich für etwas registriert, das Klarnamen, Anschrift und eine Bestätigungsmail verlangt, also weit mehr als einen Klick.
Warum das Quorum heute weniger wert ist als 2009

Das Quorum für eine öffentliche Beratung liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 30.000 Mitzeichnungen. Davor waren es 50.000, und zwar binnen vier Wochen. Gleichzeitig wurde die Mitzeichnungsfrist von vier auf sechs Wochen verlängert. Die Hürde ist also gesenkt und der Anlauf verlängert worden.
Daraus folgt zweierlei. Erstens: „Quorum in 48 Stunden geknackt“ ist eine schwächere Aussage, als sie klingt, weil sie an einer Latte gemessen wird, die es vor zwei Jahren so nicht gab. Zweitens: Die 41.242 Mitzeichnungen vom 12. August hätten die alte Schwelle von 50.000 verfehlt, und auch der Endstand von 44.439 liegt darunter.
Zum Vergleich der Rekord: Die Petition gegen die Internetsperren sammelte 2009 134.015 Mitzeichner. Das ist mehr als das Dreifache. Wer die aktuelle Zahl als Erdrutsch verkauft, verkauft zu viel.
Das spricht nicht gegen die Petition, nur dafür, sie richtig zu gewichten.
Welche Beschlüsse der Petitionsausschuss überhaupt fassen kann
Nach der öffentlichen Beratung folgt eine Beschlussempfehlung. Die Verfahrensgrundsätze kennen dafür eine abgestufte Skala, und der Unterschied zwischen der obersten und der untersten Stufe ist erheblich.
Bei einer Überweisung hat die Bundesregierung in der Regel sechs Wochen für eine Stellungnahme. Quelle: Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden, Nr. 7.14.
Die entscheidende Spalte ist die dritte. Keiner dieser Beschlüsse ist rechtlich bindend. Der Bundestag kann eine Petition mit dem höchsten Votum an die Bundesregierung überweisen, und die Bundesregierung kann in ihrer Stellungnahme sechs Wochen später sinngemäß antworten, dass sie es anders sieht.
An dieser Stelle trennen sich Erwartung und Wirklichkeit. Eine Petition ist kein Veto, sondern ein Verfahren, das Öffentlichkeit und Rechtfertigungsdruck erzeugt.
Wenn eine Petition zum Gesetz wird: der Fall Mutterschutz
Dass es funktionieren kann, ist belegt, und zwar an einem Fall aus jüngster Zeit.
Natascha Sagorski reichte im Sommer 2022 eine öffentliche Petition ein. Ihr Anliegen: Frauen nach einer Fehlgeburt sollten Anspruch auf Mutterschutz haben, was nach damaliger Rechtslage nicht der Fall war. Im November 2024 überwies der Petitionsausschuss die Petition einstimmig mit dem höchsten Votum „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung. Am 30. Januar 2025 beschloss der Bundestag gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Von der Einreichung bis zum Gesetz vergingen rund zweieinhalb Jahre.
Zwei Dinge haben dabei geholfen, und beide sind übertragbar. Das Anliegen war am Ende parteiübergreifend unstrittig, es gab also keine Fraktion, die etwas zu verlieren hatte. Und es hatte ein Gesicht: eine Person, die den Fall über Jahre erzählt hat, nicht eine Zahl unter einem Formular.
Wenn eine Petition zu spät kommt: der Fall Internetsperren
Der zweite Fall ist der unbequeme, und er ist für unsere Lage der lehrreichere.
Am 22. April 2009 reichte Franziska Heine eine Petition gegen die geplanten Internetsperren ein. Bis Ende Juni standen 134.015 Mitzeichner dahinter, die größte Bundestagspetition, die es bis dahin gegeben hatte.
Der Bundestag beschloss das Gesetz trotzdem, im Juni 2009. Die öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss fand erst am 22. Februar 2010 statt, also mehrere Monate nach der Verabschiedung. Angewandt wurde das Gesetz nie, aufgehoben wurde es Ende 2011.
Die dreifache Mitzeichnungszahl hat das Gesetz nicht verhindert. Was die Petition bewirkt hat, war ein politischer Preis. Das Thema wurde so teuer, dass das Gesetz zwei Jahre später kassiert wurde. Petitionen wirken selten als Bremse im laufenden Verfahren, meist als Kostenfaktor danach, und gar nicht, wenn der Termin zu spät liegt.
Was das für die Krypto-Haltefrist bedeutet: der Terminkonflikt
Dieses Muster droht sich zu wiederholen. Die Mitzeichnungsfrist läuft bis zum 15. September 2026. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 7. bis 11. September geplant. Ein Termin für die öffentliche Beratung im Petitionsausschuss steht bislang nicht fest.
Im ungünstigen Fall redet das Parlament also in erster Lesung über das Thema, während die Petition noch gezeichnet wird, und der Ausschuss berät sie irgendwann danach. Das ist die Konstellation von 2009, nur mit anderen Daten.
Nachtrag vom 13. September 2026: Diese erste Lesung hat nicht stattgefunden. In der Sitzungswoche vom 8. bis 11. September beriet der Bundestag den Haushalt 2027, ein Gesetzentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten stand nicht auf der Tagesordnung. Ob der Petitionsausschuss vor oder nach einem solchen Gesetzentwurf berät, entscheidet darüber, ob die Petition das Verfahren noch beeinflussen kann.
Nachtrag vom 18. September 2026: Die Mitzeichnungsfrist ist am 15. September mit 44.439 Online-Mitzeichnungen abgelaufen. Einen Gesetzentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten gab es bis dahin im Bundestag nicht. Die Petition liegt damit vor einem solchen Entwurf beim Petitionsausschuss und nicht erst danach wie 2009, und genau diese Reihenfolge gibt ihr Gewicht.
Dazu kommt ein Punkt, der mir wichtig ist und der in der Aufregung untergeht: Die Petition fordert den Erhalt der Haltefrist. Zum Bestandsschutz sagt sie nichts. Sie verlangt, dass die einjährige Frist bleibt und dass Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 23 EStG bleiben. Was mit Käufen passiert, die bereits getätigt sind, wenn die Frist doch fällt, ist in ihrem Text nicht adressiert.
Das ist keine Kritik an den Petenten. Eine Petition muss ein Anliegen haben und nicht fünf. Aber es ist die Lücke, in die eine eigene Stimme passt, ohne der Petition zu widersprechen.
Was mehr bewirkt als eine Unterschrift
Vier Dinge, in dieser Reihenfolge.
Erstens: das Verfahren weiter verfolgen. Die Mitzeichnung ist mit 44.439 Stimmen abgeschlossen. Auf der Petitionsseite lässt sich jede Änderung des Petitionsstatus abonnieren, so ist man dabei, wenn der Ausschuss einen Termin für die öffentliche Beratung ansetzt. Die Sitzung wird übertragen.
Zweitens: dem eigenen Wahlkreisabgeordneten schreiben. Das wirkt anders als eine Unterschrift, weil es zurechenbar ist. Ich habe am 7. Juli mehrere Abgeordnete angeschrieben, ohne große Erwartung. Geantwortet hat ein Mitglied des Finanzausschusses, ausformuliert und mit Argumenten. Eine Unterschrift ist anonym, ein Brief hat einen Absender und eine Adresse im Wahlkreis.
Drittens: die Verbändeanhörung im Blick behalten. Sie kommt erst nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Erwartet war er für Ende August, auf bundesfinanzministerium.de war bis zum 13. September keiner veröffentlicht. Dort werden Stellungnahmen aktenkundig, und dort entscheidet sich, ob der Stichtag in der Vergangenheit liegt oder am Tag der Verkündung. Das ist der eigentliche Ansatzpunkt, und er ist noch nicht ausgereizt.
Viertens: sachlich bleiben, gerade jetzt. In dieser Debatte wird von einigen Seiten mit Zahlen hantiert, die niemand belegt. Wer im Petitionsausschuss oder in einem Abgeordnetenbüro ernst genommen werden will, sollte nicht dieselben Methoden benutzen. Der Petitionstext von 201716 macht das übrigens richtig: Er argumentiert mit Vertrauensschutz, Standortwettbewerb und Verwaltungsaufwand, nicht mit Rendite.
Wie sich das Verfahren weiterentwickelt, verfolgen wir laufend auf CryptoTicker. Und wenn Sie in Politik, Beratung oder als Unternehmerin oder Unternehmer an diesem Thema arbeiten: Ich spreche gern darüber, die Datengrundlage teile ich offen.
Dieser Beitrag ist eine persönliche Einordnung des Petitionsverfahrens und keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Verfahrensstände sind mit Datum ausgewiesen.
Häufige Fragen
Bringt eine Bundestagspetition überhaupt etwas?
Sie verschafft einen Termin, keine Entscheidung. Wird das Quorum von 30.000 Mitzeichnungen erreicht, kann der Petitionsausschuss öffentlich beraten, die Petenten dürfen erscheinen und das zuständige Ministerium muss Stellung nehmen. Eine aufschiebende Wirkung auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren hat das nicht, und keine der möglichen Beschlussempfehlungen ist rechtlich bindend.
Wie viele Mitzeichnungen hat Petition 201716?
Zum Ende der Mitzeichnungsfrist am 15. September 2026 hatte die Petition 44.439 Online-Mitzeichnungen. Das Quorum von 30.000 war seit dem 5. August 2026 erreicht, am 12. August waren es 41.242. Seitdem steht die Petition auf der Plattform des Bundestages auf „in der Prüfung“.
Wie geht es mit Petition 201716 weiter?
Die Petition steht auf der Plattform des Bundestages auf „in der Prüfung“. Weil das Quorum erreicht ist, kann der Petitionsausschuss sie öffentlich beraten, einen Termin nennt die Petitionsseite bis zum 18. September 2026 noch nicht. Nach der Beratung folgt eine Beschlussempfehlung des Ausschusses, über die der Bundestag abstimmt.
Wie hoch ist das Quorum für eine öffentliche Beratung?
Seit dem 1. Juli 2024 liegt es bei 30.000 Mitzeichnungen, davor waren es 50.000 innerhalb von vier Wochen. Gleichzeitig wurde die Mitzeichnungsfrist von vier auf sechs Wochen verlängert. Ein heute erreichtes Quorum ist deshalb nicht mit einem vor 2024 erreichten vergleichbar.
Wie viele Petitionen erreichen das Quorum wirklich?
Im Jahr 2025 gingen 12.399 Petitionen beim Petitionsausschuss ein, 652 wurden im Internet veröffentlicht, und zehn davon erreichten mehr als 30.000 Mitzeichnungen. Das sind 0,08 Prozent aller Petitionen und 1,5 Prozent der veröffentlichten. Vier öffentliche Sitzungen fanden im gesamten Jahr statt.
Gibt es eine Petition, aus der ein Gesetz geworden ist?
Ja. Natascha Sagorski reichte 2022 eine Petition zum Mutterschutz nach Fehlgeburt ein. Der Petitionsausschuss überwies sie im November 2024 einstimmig mit dem höchsten Votum zur Berücksichtigung an die Bundesregierung, und am 30. Januar 2025 beschloss der Bundestag gestaffelte Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche. Von der Einreichung bis zum Gesetz vergingen rund zweieinhalb Jahre.
Hat eine Petition schon einmal ein Gesetz verhindert?
Direkt verhindert praktisch nicht. Die Petition gegen die Internetsperren sammelte 2009 mit 134.015 Mitzeichnern einen Rekord, der Bundestag beschloss das Zugangserschwerungsgesetz trotzdem, und die öffentliche Anhörung fand erst im Februar 2010 statt, also nach der Verabschiedung. Angewandt wurde das Gesetz nie, aufgehoben wurde es Ende 2011. Petitionen wirken eher als politischer Preis im Nachhinein als als Bremse im Verfahren.
Welche Beschlüsse kann der Petitionsausschuss fassen?
Abgestuft von stark nach schwach: zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material, schlichte Überweisung, Kenntnisgabe an die Fraktionen oder Abschluss des Verfahrens. Bei einer Überweisung hat die Bundesregierung in der Regel sechs Wochen für eine Stellungnahme. Rechtlich bindend ist keine dieser Empfehlungen.
Kann jemand sehen, dass ich Bitcoin besitze, weil ich mitgezeichnet habe?
Nein. Für die Registrierung auf der Plattform des Bundestages sind wahrheitsgemäße Angaben nötig, veröffentlicht werden aber weder Name noch Anschrift noch E-Mail-Adresse noch Telefonnummer. Im Petitionsforum erscheint höchstens ein selbst gewähltes Pseudonym. Aus einer Mitzeichnung lässt sich nicht ableiten, ob oder wie viele Kryptowerte jemand hält.
Kann man Petition 201716 noch mitzeichnen?
Nein, die Mitzeichnungsfrist ist am 15. September 2026 abgelaufen. Das Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz gilt aber für jedermann, auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz in Deutschland. Wer ein eigenes Anliegen hat, kann jederzeit selbst eine Petition beim Bundestag einreichen, nach einer einmaligen kostenlosen Registrierung auf epetitionen.bundestag.de.
Herzlich,
Euer Dennis Weidner
Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.




