ESG ist bei Batteriespeichern eine merkwürdige Sache. Ein Speicher ist per Definition ein Werkzeug der Energiewende, er integriert erneuerbaren Strom und ersetzt Gaskraftwerke in der Spitzenlast. Trotzdem sitzt in fast jedem Projekt eine Frage, die in Finanzierungsgesprächen früher oder später gestellt wird und auf die die wenigsten Unterlagen eine Antwort haben: Woher kommen die Zellen, und was weißt du über den Weg dorthin? Wer sie nicht beantworten kann, verliert nicht die Genehmigung. Er verliert einen Teil des Kapitalmarkts.

Die Lieferkette hat drei Ebenen, nicht eine
Die Internationale Energieagentur weist für 2025 aus, dass über 80 Prozent aller Batterien weltweit in China gefertigt wurden. Das ist die bekannte Zahl. Die beiden anderen sind wichtiger. Über 90 Prozent der Speicheranwendungen setzen auf Lithium-Eisenphosphat, weil LFP für stationäre Speicher schlicht die bessere Chemie ist: günstiger, langlebiger, thermisch gutmütiger. Und über 98 Prozent des LFP-Kathodenmaterials und der LFP-Zellen kommen aus China.
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Diese drei Zahlen multiplizieren sich. Wer einen Großspeicher baut, wählt fast zwangsläufig LFP, und wer LFP wählt, kauft fast zwangsläufig in China. Die europäische Zellfertigung wächst zwar schneller als die chinesische, 2025 legte die Nennkapazität in der EU und den USA um rund 50 Prozent zu gegenüber gut 25 Prozent in China. Nur startet sie von einer Basis, die im Verhältnis winzig ist. Weltweit lag die Nennkapazität Ende 2025 bei über vier Terawattstunden.
Wer in einem Nachhaltigkeitsbericht schreibt, man arbeite an einer Diversifizierung der Lieferkette, sollte deshalb wissen, dass jeder Fachleser das als das liest, was es ist: eine Absichtserklärung. Ehrlicher und in Gesprächen deutlich belastbarer ist, die Abhängigkeit zu benennen und zu erklären, was man stattdessen kontrolliert. Nämlich Nachweise.
Was ab 2027 nicht mehr verhandelbar ist
Die EU-Batterieverordnung, formal Verordnung (EU) 2023/1542, ist der Grund, warum diese Frage in den kommenden Jahren aus dem Bereich der freiwilligen Selbstdarstellung in den Bereich der Marktzulassung wandert. Drei Termine sind für Speicherprojekte relevant.
18. Februar 2027: der Batteriepass. Ab diesem Tag braucht jede Industriebatterie ab zwei Kilowattstunden einen digitalen Produktpass, der Herkunft, CO2-Fußabdruck, technische Eigenschaften und Recyclingfähigkeit über den Lebenszyklus dokumentiert. Für einen Containerspeicher heißt das: Der Pass ist Teil der Lieferung, nicht ein Dokument, das man später beschafft.
18. August 2027: die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Diese Frist ist erst kürzlich entstanden. Ursprünglich hätten die Pflichten für Lithium, Kobalt, Nickel und Graphit ab dem 18. August 2025 gegolten. Mit der Verordnung (EU) 2025/1561 aus dem Omnibus-IV-Paket hat die EU sie um zwei Jahre verschoben und gleichzeitig den Anwendungsbereich verkleinert: Die Ausnahme für kleine Unternehmen wurde auf mittelgroße ausgeweitet, die Schwelle stieg von 40 auf 150 Millionen Euro Jahresumsatz. Die Leitlinien der Kommission sollen bis zum 26. Juli 2026 vorliegen.
Der CO2-Fußabdruck. Die Verordnung sieht für wiederaufladbare Industriebatterien eine Erklärung des CO2-Fußabdrucks vor. Hier ist Vorsicht angebracht, und ich sage das bewusst deutlich: Die tatsächliche Anwendbarkeit hängt an delegierten Rechtsakten der Kommission, die mehrfach später kamen als geplant. Wer in einem Investorendokument ein festes Datum nennt, sollte es zum Zeitpunkt des Schreibens gegen den aktuellen Stand prüfen und nicht aus einem Foliensatz von 2024 übernehmen.
Recycling ist keine Endstation, sondern eine Beschaffungsquote
Der Teil der Verordnung, der die Beschaffung am stärksten verändern wird, steht in Artikel 8 und wird selten als das gelesen, was er ist.

Ab 2031 müssen neue Industrie-, Fahrzeug- und Starterbatterien mindestens 16 Prozent Kobalt, 6 Prozent Lithium und 6 Prozent Nickel aus Recyclingmaterial enthalten. Ab 2036 steigen diese Werte auf 26, 12 und 15 Prozent. Das ist keine Entsorgungsvorschrift, das ist eine Vorgabe an die Beschaffung, und sie greift dort, wo eine Batterie hergestellt und in Verkehr gebracht wird.
Passend dazu steigen die Rückgewinnungsquoten der Recyclingverfahren: für Lithium 50 Prozent bis Ende 2027 und 80 Prozent bis Ende 2031. Wer heute einen Speicher mit 25 Jahren Laufzeit plant, plant zwangsläufig in diese Ordnung hinein. Der Rückbau am Ende ist keine Kostenposition mehr, sondern ein Materialstrom mit Wert, und die Frage, wem dieser Wert gehört, gehört in den Vertrag mit dem Errichter und in den Pachtvertrag über die Fläche.
Wann man ESG verliert, und woran das liegt
In der Praxis scheitert ESG bei Speicherprojekten selten an einer Grundsatzentscheidung. Es scheitert an Dokumentation, meistens an vier Stellen.
Der Nachweis kommt nach der Bestellung. Die Herkunftsdokumentation, den Batteriepass, die Angaben zum CO2-Fußabdruck und die Konformitätserklärungen bekommt man beim Einkauf verhandelt oder gar nicht. Nach Vertragsschluss ist der Lieferant in einer anderen Verhandlungsposition, und die Zelle, die man schon bezahlt hat, wird nicht rückwirkend nachweisbar.
Die Kette reißt beim Zwischenhändler. Viele Container laufen über Integratoren, die selbst nicht Zellhersteller sind. Der Integrator kann eine Konformitätserklärung ausstellen, aber nur an das durchreichen, was er selbst bekommen hat. Wer nicht vertraglich verlangt, dass die Nachweise bis zum Zellhersteller durchgereicht werden, hat eine Kette mit einem Loch in der Mitte.
Das S wird vergessen. ESG ist nicht nur der CO2-Fußabdruck. Zwangsarbeitsrisiken in der Rohstoffkette, Arbeitsbedingungen auf der Baustelle, Umgang mit der Standortgemeinde. Der letzte Punkt wird unterschätzt: Ein Speicherprojekt ohne akzeptierten Brandschutz und ohne Gespräch mit der Feuerwehr und der Nachbarschaft bekommt kein Sozialkapital, und in Gemeinden mit einem Speicherbrand in den Nachrichten kann das ein Projekt kosten.
Die Governance ist nicht dokumentiert. Wer prüft die Lieferanten, wie oft, nach welchem Maßstab, und was passiert bei einem Befund. Ohne schriftliches Verfahren gibt es nichts zu prüfen, und ein Prüfer, der nichts prüfen kann, schreibt keinen guten Bericht.
Warum das an der Finanzierung hängt
Hier liegt der eigentliche wirtschaftliche Hebel, und er wird oft unterschätzt, weil er nicht als Gesetz auftritt. Große Fremdkapitalgeber und institutionelle Investoren sind selbst berichtspflichtig oder vermarkten Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Ihre Anforderungen wandern deshalb in die Kreditverträge, unabhängig davon, ob der Projektträger selbst berichtspflichtig ist. Ein Projekt ohne belastbare Lieferkettendokumentation ist damit nicht verboten, es ist nur für einen Teil des Kapitals nicht investierbar.
Das schlägt zweimal durch. Erstens beim Zinssatz, weil ein kleinerer Kreis von Anbietern schlechtere Konditionen bedeutet. Zweitens beim Exit: Ein Speicherportfolio, das an einen institutionellen Käufer gehen soll, wird auf genau diese Unterlagen hin geprüft, und was in der Bauphase nicht erhoben wurde, lässt sich fünf Jahre später nicht nachträglich erzeugen.
Kurz gesagt: ESG kostet in der Beschaffung ein paar Prozent Aufwand und in der Finanzierung nichts. Fehlendes ESG kostet in der Beschaffung nichts und in der Finanzierung möglicherweise das Projekt.
Meine Einordnung
Was mich an der aktuellen Debatte stört, ist die Vermischung zweier Fragen. Die eine ist eine Bürokratiefrage: Wie viele Berichte muss ein Mittelständler schreiben. Die Antwort darauf lautet inzwischen erfreulicherweise weniger, und die Verschiebung der Sorgfaltspflichten auf 2027 samt Ausweitung der Ausnahme auf mittelgroße Unternehmen ist ein Teil davon.
Die andere Frage ist eine Beschaffungsfrage, und die verschwindet nicht mit einer Fristverschiebung: Ein europäischer Speichermarkt, der zu über 90 Prozent an einer Chemie hängt, die zu über 98 Prozent aus einem Land kommt, ist verwundbar, unabhängig von jedem Berichtsformular. Wer aus dieser Lage etwas Belastbares machen will, dokumentiert seine Kette so, dass er weiß, was passiert, wenn sich an einer Stelle etwas ändert. Das ist kein Nachhaltigkeitsthema, das ist Risikomanagement, das zufällig dieselben Daten braucht.
Praktisch heißt das für meine Projekte: Nachweise werden im Liefervertrag verlangt, nicht später erbeten. Der Batteriepass wird als Liefergegenstand benannt, mit Frist und Vertragsstrafe wie jede andere Leistung. Und die Rückbau- und Recyclingfrage wird beim Vertragsschluss geregelt, nicht in 25 Jahren.
Wie sich diese Nachweise in den Bauvertrag einfügen, habe ich unter Was ein EPC-Contractor wirklich leistet aufgeschrieben. Womit ein Speicher sein Geld verdient, steht im Erlösstapel eines Großspeichers, und warum die Fläche zur Eintrittskarte geworden ist, unter Fläche für einen Batteriespeicher sichern. Der Überblick über das ganze Feld liegt unter BESS und Energiespeicher.
ESG bei einem Speicher ist am Ende kein Kapitel im Bericht. Es ist die Frage, ob man weiß, was man gekauft hat.
Häufige Fragen
Woher kommen die Zellen für Batteriegroßspeicher?
Ganz überwiegend aus China. Die Internationale Energieagentur weist für 2025 aus, dass über 80 Prozent aller Batterien weltweit dort gefertigt wurden. Für stationäre Speicher ist die Konzentration noch höher: Über 90 Prozent der Speicheranwendungen setzen auf Lithium-Eisenphosphat, und über 98 Prozent des LFP-Kathodenmaterials und der LFP-Zellen kommen aus China. Die europäische Kapazität wächst schneller, startet aber von einer sehr kleinen Basis.
Ab wann gilt der Batteriepass?
Ab dem 18. Februar 2027. Von diesem Tag an braucht jede Industriebatterie ab zwei Kilowattstunden, ebenso wie Fahrzeug- und LV-Batterien, einen digitalen Produktpass mit Angaben zu Herkunft, CO2-Fußabdruck, technischen Eigenschaften und Recyclingfähigkeit über den gesamten Lebenszyklus. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1542.
Sind die Lieferketten-Sorgfaltspflichten für Batterien verschoben worden?
Ja. Sie hätten ab dem 18. August 2025 gegolten und wurden mit der Verordnung (EU) 2025/1561 aus dem Omnibus-IV-Paket auf den 18. August 2027 verschoben. Gleichzeitig wurde die Ausnahme für kleine Unternehmen auf mittelgroße ausgeweitet, mit einer Umsatzschwelle von 150 statt 40 Millionen Euro. Die Leitlinien der Kommission sollen bis zum 26. Juli 2026 vorliegen.
Wie viel Recyclingmaterial muss eine Batterie enthalten?
Nach Artikel 8 der EU-Batterieverordnung ab 2031 mindestens 16 Prozent Kobalt, 6 Prozent Lithium und 6 Prozent Nickel, ab 2036 dann 26, 12 und 15 Prozent. Die Vorgaben gelten für neue Industrie-, Fahrzeug- und Starterbatterien. Parallel steigen die Rückgewinnungsquoten der Recyclingverfahren, für Lithium auf 50 Prozent bis Ende 2027 und 80 Prozent bis Ende 2031.
Herzlich,
Euer Dennis Weidner
Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.





