Eine Split-Klimaanlage mit Heizfunktion ist technisch eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Das steht nicht nur in Fachartikeln, es steht wörtlich in der technischen FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude. Trotzdem behaupten die meisten Ratgeberseiten das Gegenteil oder erfinden Hürden, die dort nicht stehen. Ich habe das Dokument gelesen, und der Unterschied zwischen dem, was verlangt wird, und dem, was erzählt wird, ist erheblich.
Die Frage, die im Kostenartikel offen blieb
Über Kosten, Kältemittel und die Frage, was in einer Mietwohnung überhaupt erlaubt ist, habe ich in Split-Klimaanlage: Kosten und Nutzen geschrieben. Was dort bewusst nicht vorkam, weil es einen eigenen Text braucht, ist die Förderfrage. Sie ist die einzige Stelle, an der sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Anlage um einen fünfstelligen Betrag verschieben kann.
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Und sie ist die Stelle, an der im Netz der meiste Unsinn steht. Nicht aus böser Absicht, sondern weil eine Förderrichtlinie unattraktiv zu lesen ist und ein abgeschriebener Absatz billiger ist als ein PDF mit 44 Seiten.
Was in der technischen FAQ tatsächlich steht
Die maßgebliche Quelle ist die Liste der technischen FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, aktuell in der Version 7.0 vom Juni 2026. Ziffer 8.21 behandelt Luft-Luft-Wärmepumpen und sagt in einem Satz mehr, als die meisten Ratgeber in einem ganzen Artikel:
Luft-Luft-Wärmepumpen im Sinne der Förderrichtlinie sind Anlagen zur Wärmeerzeugung, sofern sie der Beheizung von Gebäuden dienen. Zu den Luft-Luft-Wärmepumpen zählen auch Split-Klimaanlagen bzw. Klimaanlagen mit Heizfunktion, die beispielsweise zu einem bestehenden Heizsystem nachgerüstet werden.
Der letzte Halbsatz ist der wichtige. Die Richtlinie erfasst ausdrücklich die Nachrüstung zu einem bestehenden Heizsystem. Es steht dort nicht, dass die alte Heizung raus muss.
Verlangt werden zwei Dinge: die gerätetechnischen Mindestanforderungen und der Nachweis, dass für den zu sanierenden Versorgungsbereich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie erreicht werden. Bei bivalentem Betrieb, also Wärmepumpe neben Bestandsheizung, kann dieser Nachweis detailliert nach DIN V 18599 geführt werden. Alternativ gilt eine Vereinfachung, und die ist der eigentliche Türöffner: Bei vorrangig parallelem Betrieb genügt es, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der gesamten Heizleistung oder der Norm-Heizlast abdeckt, bei alternativem Betrieb 40 Prozent.
Drei Mythen, die sich hartnäckig halten
Mythos eins: Die alte Heizung muss vollständig ersetzt werden. Steht so nicht in der FAQ. Der Text nennt die Nachrüstung als Beispiel. Was gefordert wird, ist der 65-Prozent-Nachweis für den versorgten Bereich, und für den gibt es die 30- beziehungsweise 40-Prozent-Vereinfachung.
Mythos zwei: Es braucht eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0. Ziffer 8.18 sagt wörtlich das Gegenteil: Für Luft-Luft-Wärmepumpen ist die Berechnung einer Jahresarbeitszahl für den Nachweis nicht notwendig. Der Nachweis läuft über das Energielabel beziehungsweise das Herstellerdatenblatt, nicht über eine JAZ-Rechnung.
Mythos drei: Es gibt bis zu 70 Prozent auf 30.000 Euro. Das galt bis zum 20. Juli 2026. Seit dem 21. Juli liegen die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit bei 28.000 Euro, der Klimageschwindigkeitsbonus bei 16 statt 20 Prozent, und der Höchstsatz bei 80 Prozent, allerdings nur mit Einkommensbonus. Die Details stehen in Wärmepumpen-Förderung: Die Pflicht ist weg, das Geld läuft ab.
Dass drei Wochen nach einer Förderreform noch die alten Zahlen im Netz stehen, ist an sich nicht schlimm. Problematisch wird es, wenn jemand danach ein Angebot rechnet.
Die Bedingungen, die wirklich zählen
Das Außengerät muss im Wärmeerzeugerportal des BAFA gelistet sein. Das ist die harte Eintrittskarte. Zusätzlich muss die Kombination aus Außen- und Innengerät die Anforderungen aus Ziffer 8.21 einhalten, denn die Effizienz hängt an der Kombination, nicht am Außengerät allein.
Effizienz bis 12 Kilowatt: Für die Kombination ist ein Energielabel der Klasse A++ oder A+++ in der mittleren Klimazone nachzuweisen, nach Verordnung (EU) 626/2011. Waren vor der Sanierung bereits Innengeräte vorhanden und bleiben sie in Betrieb, müssen auch sie in der Gesamtkombination im Label auftauchen.
Effizienz über 12 Kilowatt: Hier genügt ein Herstellerdatenblatt nach Verordnung (EU) 2016/2281 mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 150 Prozent im Heizbetrieb. Bei VRF-Systemen ist die Sache am einfachsten: Ist das Außengerät gelistet, sind alle Kombinationen mit geeigneten Innengeräten förderfähig, ohne weiteren Nachweis.
Kein hydraulischer Abgleich, dafür Luftvolumenströme. Ziffer 8.04 stellt klar, dass bei luftheizenden Systemen der hydraulische Abgleich durch die Einregulierung der Luftvolumenströme ersetzt wird, bestätigt in der Fachunternehmererklärung.
Netzdienliche Schnittstelle. Auch hier gilt für Luft-Luft eine eigene Regel: Es genügt, wenn die Anlage die Anforderungen des aktuellen Status-Reports 60 des Fachverbands Gebäude-Klima erfüllt. Diese Sonderregel gibt es, weil die Förderung solcher Geräte im Februar 2023 genau an dieser Frage vorübergehend gestoppt war und im März 2023 mit dieser Lösung wieder freigegeben wurde.
Das Zeitfenster, das niemand erwähnt
Zwei Termine machen aus einer Komfortentscheidung eine Terminsache.

Der erste ist der Klimageschwindigkeitsbonus. Er steht bis zum 31. Januar 2027 bei 16 Prozent und sinkt danach im Halbjahresrhythmus, bis er im August 2028 verschwunden ist. Gleichzeitig sinken die förderfähigen Höchstkosten ab Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro.
Der zweite ist härter. Nach Ziffer 8.24 der technischen FAQ werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Für Split-Systeme ist das die eigentliche Zäsur, denn die verbreiteten Geräte arbeiten mit R32, also mit einem fluorierten Kältemittel. Wer das mit den Fristen der F-Gase-Verordnung zusammenliest, sieht ein Zeitfenster, das sich in beide Richtungen schließt: technisch über das Kältemittel, förderrechtlich über den Bonus.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung, die in Beratungsgesprächen oft untergeht: Eine Anlage mit R32, die heute eingebaut wird, bleibt zulässig, wird gewartet und darf betrieben werden. Was ab 2028 endet, ist nicht ihr Betrieb, sondern ihre Förderfähigkeit. Wer also ohnehin plant, kauft mit einem Propan-Gerät zwei Dinge auf einmal: den Effizienzbonus heute und die Förderfähigkeit übermorgen. Wer beim fluorierten Kältemittel bleibt, sollte das bewusst tun und den Einbau nicht ins Jahr 2028 schieben.
Wer daran verdient und wie man reinkommt
Kälte- und Klimafachbetriebe, die den Förderweg beherrschen. Der Markt für Split-Anlagen ist ein Preismarkt, solange nur das Gerät verkauft wird. Sobald ein Betrieb die Anlage als förderfähige Luft-Luft-Wärmepumpe auslegt, dokumentiert und beantragt, verkauft er etwas anderes. Die Zahl der Betriebe, die das können, ist klein, und die Zahl derer, die es aktiv anbieten, ist noch kleiner.
Hersteller mit gelisteten Außengeräten und Propan-Roadmap. Die Listung im Wärmeerzeugerportal ist eine Vertriebseigenschaft, keine technische Fußnote. Ab 2028 wird sie zur Existenzfrage.
Die Auslegungs- und Nachweisschicht. Heizlast, Bereichsabgrenzung, 65-Prozent-Nachweis, Fachunternehmererklärung. Das ist Arbeit, die heute niemand sauber anbietet, weil sie zwischen Kältetechnik und Energieberatung liegt und zu beiden nicht ganz gehört.
Und die simpelste Lücke: verlässliche Information. Wenn drei der meistgelesenen Ratgeber zu diesem Thema Bedingungen behaupten, die in der Richtlinie nicht stehen, ist das kein Wettbewerbsproblem, sondern eine offene Tür.
In eigener Sache, weil es hier direkt hineinspielt: Ich trage gerade die gesamte Energiewelt zusammen und baue daraus eine Vergleichsplattform. Photovoltaik, Speicher, Wärmepumpe, Splitanlagen, Kreislaufwirtschaft. Nach einer Regel: Es wird nur gezeigt, was belegt ist. Kein Wert ohne Quelle, keine Förderaussage ohne Fundstelle in der Richtlinie. Genau die Recherche, die diesem Artikel zugrunde liegt, ist ein Stück dieser Arbeit.
Was ich davon halte
Der interessante Teil an dieser Geschichte ist nicht die Fördersumme. Es ist, dass ein Gerät, das die meisten Menschen als Luxus einkaufen, förderrechtlich als Heizung behandelt wird, sobald es eine Heizung ergänzt. Das ist eine ziemlich große Umdeutung, und sie ist seit Jahren in Kraft, ohne dass der Markt sie aufgegriffen hat.
Gleichzeitig würde ich niemandem raten, eine Split-Anlage nur wegen der Förderung zu kaufen. Sie muss zum Gebäude passen, zur Dämmung, zur Raumaufteilung und zum eigenen Lastgang. Wenn sie das tut, ist die Förderung ein sehr guter Grund, den Termin nicht ins Jahr 2028 zu schieben. Wie sich Kühlung, Solarstrom und ein dynamischer Stromtarif zusammen rechnen, ist dabei das eigentliche Argument, nicht der Zuschuss.
Häufige Fragen
Wird eine Split-Klimaanlage gefördert?
Ja, wenn sie eine Heizfunktion hat und damit als Luft-Luft-Wärmepumpe gilt. Die technische FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude nennt Split-Klimaanlagen und Klimaanlagen mit Heizfunktion ausdrücklich, auch dann, wenn sie zu einem bestehenden Heizsystem nachgerüstet werden.
Muss die alte Heizung dafür raus?
Nein. Die Richtlinie nennt die Nachrüstung zu einem bestehenden Heizsystem als Beispiel. Nachzuweisen ist ein Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie für den zu sanierenden Versorgungsbereich. Bei bivalent parallelem Betrieb genügt vereinfacht, dass die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Heizleistung oder der Norm-Heizlast abdeckt, bei alternativem Betrieb 40 Prozent.
Braucht eine Split-Klimaanlage eine Jahresarbeitszahl von 3,0?
Nein. Die technischen FAQ stellen ausdrücklich fest, dass für Luft-Luft-Wärmepumpen die Berechnung einer Jahresarbeitszahl für den Nachweis nicht notwendig ist. Nachgewiesen wird über das Energielabel bei Geräten bis 12 Kilowatt oder über ein Herstellerdatenblatt darüber.
Welche Effizienz muss das Gerät erreichen?
Bis 12 Kilowatt muss die Kombination aus Außen- und Innengerät im Energielabel die Klasse A++ oder A+++ der mittleren Klimazone erreichen. Über 12 Kilowatt genügt ein Herstellerdatenblatt mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 150 Prozent. Das Außengerät muss zudem im Wärmeerzeugerportal des BAFA gelistet sein.
Warum sollte man nicht bis 2028 warten?
Weil zwei Fristen zusammenlaufen. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt im August 2028. Und ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert, was für die heute verbreiteten Split-Geräte mit R32 eine harte Grenze ist.
Herzlich,
Euer Dennis Weidner





