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Zollfreigrenze 150 Euro gefallen: Was 3 Euro Zoll und 2 Euro Gebühr für Händler ändern

Zollfreigrenze 150 Euro gefallen: Was 3 Euro Zoll und 2 Euro Gebühr für Händler ändern

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es in der EU keine Zollfreigrenze von 150 Euro mehr, seit dem 1. November 2026 kommt eine Bearbeitungsgebühr dazu. Für jede Warenposition einer Kleinsendung, die über den Import One Stop Shop oder per Post aus einem Drittland kommt, fallen damit 3 Euro Zoll und 2 Euro Gebühr an. Ein Artikel für 12 Euro kostet mit Umsatzsteuer und bei voller Weitergabe rund 20 Euro statt gut 14 Euro. Tretet Ihr im Onlinehandel gegen Plattformen aus Drittstaaten an, schrumpft der Preisabstand bei billiger Ware also spürbar. Ich rechne Euch hier vor, was das kostet, wer zahlt und wohin sich der Wettbewerb jetzt verschiebt.

Stand: 3. November 2026. Keine Rechtsberatung, der Hinweis dazu steht am Ende.

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Zollfreigrenze 150 Euro: Was seit dem 1. Juli 2026 gilt

Bis Ende Juni 2026 waren Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro, die direkt aus einem Drittland an einen Empfänger in der EU gingen, vom Zoll befreit. Diese Befreiung hat der Rat mit der Verordnung (EU) 2026/382 vom 11. Februar 2026 gestrichen. Die Begründung steht in Erwägungsgrund 2: Der Schwellenwert habe zum „systematischen Missbrauch“ durch Unterbewertung und künstliches Aufteilen von Sendungen geführt.

Der Weg dorthin dauerte ein knappes Jahr. Am 13. November 2025 einigten sich die Finanzminister politisch auf das Ende der Freigrenze, am 12. Dezember 2025 auf die Übergangspauschale von 3 Euro, am 11. Februar 2026 folgte der formelle Beschluss, am 18. Februar die Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Mehrwertsteuer ist dabei kein neues Thema: Die Befreiung für Waren bis 22 Euro fiel schon zum 1. Juli 2021. Seitdem wird auf jede Bestellung aus einem Drittland Umsatzsteuer fällig, meist direkt an der Kasse über den Import One Stop Shop (IOSS), das Meldeverfahren, über das Händler außerhalb der EU die Steuer abführen.

3 Euro Zoll pro Ware: Wie die Pauschale gezählt wird

Die Pauschale gilt nicht je Paket und nicht je Stück, sondern je Warenposition in der Zollanmeldung. Die Generalzolldirektion erklärt das in ihrer Pressemitteilung vom 29. Juni 2026 mit Socken: Vier Paar Socken in einer Sendung kosten einmal 3 Euro. Kommen ein Plüschtier und ein Ladekabel dazu, sind es 9 Euro.

Nach Artikel 2 der Verordnung greift der Satz von 3 Euro in zwei Fällen: wenn die Einfuhr über IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, und wenn die Ware in einer Postsendung steckt. Für alle anderen Kleinsendungen, etwa über Kurierdienste ohne IOSS, gilt der normale Zolltarif, denn die Freigrenze ist auch für sie weg. Den Zoll schuldet bei IOSS der Anmelder, also der Verkäufer oder sein Vertreter. Der Käufer zahlt ihn nur dann selbst, wenn der Händler die Zollabwicklung ihm überlässt.

Wichtig für die Kalkulation: Die Pauschale richtet sich nicht nach dem Wert. Auf eine Ware für 150 Euro sind 3 Euro zwei Prozent. Auf den Durchschnittswert einer Kleinsendungsware von 8,82 Euro, den die Kommission für 2025 ausweist, sind es 34 Prozent.

Bearbeitungsgebühr von 2 Euro: Was seit dem 1. November 2026 gilt

Die zweite Stufe gilt seit dem 1. November 2026. Die große Zollreform, die Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 mit dem neuen Zollkodex der Union, führt in Artikel 20 Absatz 2 eine „Bearbeitungsgebühr der Union in Höhe eines festen Betrags pro Warenposition“ für alle Fernverkäufe aus Drittländern ein, unabhängig vom Wert. Die Höhe legt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 vom 21. September 2026 fest: 2 Euro je Warenposition. Sie erschien am 22. Oktober 2026 im Amtsblatt und gilt nach ihrem Artikel 2 ab dem 1. November 2026.

Die Gebühr entsteht nach den Angaben des Zolls grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung, wird je Position erhoben und nicht erstattet. Zoll und Gebühr zählen zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. Seit dem 1. November verlangt die Zollanmeldung bei Sendungen bis 150 Euro außerdem eine Produktkennung, etwa die Artikelnummer der Plattform, die Modellnummer oder die GTIN. Noch offen sind drei Punkte:

  • Die Gebühr für Zolllager: Wer Fernverkaufsware erst in ein EU-Zolllager bringt, zahlt ab 1. Juli 2028 eine niedrigere Gebühr. Deren Höhe ist noch nicht festgelegt.
  • Die Ausweitung der 3 Euro: Die Kommission muss seit Oktober 2026 jeden Monat bewerten, ob Händler aus IOSS aussteigen, um der Pauschale zu entgehen. Stellt sie das fest, kann sie vorschlagen, alle Sendungen bis 150 Euro zu erfassen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 2026/382). Ihre vorläufige Bewertung vom 30. Oktober 2026 enthält dazu noch keinen Vorschlag.
  • Die Verlängerung: Bis zum 1. Dezember 2027 muss die Kommission bewerten, ob die EU-Zolldatenplattform bis Juli 2028 läuft. Wenn nicht, legt sie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verlängerung der Pauschale vor (Artikel 3 Absatz 2).

Kleinsendungen in die EU: 5,88 Milliarden Waren im Jahr 2025

Die Zahl erklärt, warum die EU handelt. Nach der Auswertung auf der Seite „Goods bought online“ der Generaldirektion Steuern und Zollunion kamen 2022 noch 1,39 Milliarden Waren in Sendungen bis 150 Euro in die EU. 2025 waren es 5,88 Milliarden, mehr als viermal so viele. Sie machten 98 Prozent aller eingeführten Waren aus, aber nur 2,1 Prozent des Einfuhrwerts. 93 Prozent der Stücke kamen aus China.

Balkendiagramm: Waren in Sendungen bis 150 Euro, eingeführt in die EU27, 1,39 Milliarden 2022, 2,44 Milliarden 2023, 4,67 Milliarden 2024 und 5,88 Milliarden 2025
Von 1,39 auf 5,88 Milliarden Waren in vier Jahren. Quelle: Europäische Kommission, GD Steuern und Zollunion, Surveillance-Datenbank.

In Deutschland wurden 2025 rund 475 Millionen solcher Waren zur Einfuhr abgefertigt, nach 278 Millionen im Jahr davor. Das ist nur ein Teil dessen, was hier ankommt: Belgien, Ungarn und die Niederlande fertigten zusammen mehr als die Hälfte aller Kleinsendungswaren der EU ab. Die Zollbehörden kommen bei diesen Mengen kaum hinterher: 2025 prüften sie nach dem Kostenbericht der Kommission 65 von einer Million Waren, 2022 waren es noch 203.

Balkendiagramm: eingeführte Waren in Sendungen bis 150 Euro 2025 in Millionen Stück, Belgien 1.373, Ungarn 974, Niederlande 936, Frankreich 862, Deutschland 475, Italien 399
Belgien, Ungarn und die Niederlande fertigten 2025 mehr als die Hälfte ab, Deutschland liegt auf Platz fünf. Quelle: Europäische Kommission, GD Steuern und Zollunion.

Die Pauschale wirkt bereits. Nach der vorläufigen Bewertung der Kommission vom 30. Oktober 2026 kamen im dritten Quartal 2026 rund 555 Millionen Waren in Kleinsendungen in die EU, nach gut 1,5 Milliarden im dritten Quartal 2025. Das sind mehr als 60 Prozent weniger. Zugleich beobachtet die Kommission, dass ein Teil der billigen Ware nun offenbar in größeren Mengen verzollt eingeführt, in der EU gelagert und von hier aus verteilt wird. Die Arbeit für den Zoll bleibt trotzdem hoch: Täglich treffen weiter mindestens 5 Millionen Waren im Direktversand ein, rund zehnmal so viele wie im normalen Warenhandel. Die Gebühr von 2 Euro steckt in diesen Zahlen noch nicht, sie kam erst im November dazu.

Rechenbeispiel: Was ein 12-Euro-Artikel aus einem Drittland jetzt kostet

Die Tabelle rechnet einen Artikel mit einem Warenwert von 12,00 Euro ohne Steuer, verkauft über eine Plattform mit IOSS an eine Kundin in Deutschland, Versand im Preis enthalten, eine Warenposition. Annahme: Der Händler rechnet Zoll und Gebühr vollständig in den Preis ein, auf den dann 19 Prozent Umsatzsteuer entfallen.

PostenBis 30.06.202107/2021 bis 06/202607/2026 bis 10/2026Seit 01.11.2026
Warenwert12,00 €12,00 €12,00 €12,00 €
Zoll0,00 €0,00 €3,00 €3,00 €
Bearbeitungsgebühr der Union0,00 €0,00 €0,00 €2,00 €
Umsatzsteuer 19 %0,00 € (befreit bis 22 €)2,28 €2,85 €3,23 €
Preis für die Kundin12,00 €14,28 €17,85 €20,23 €
Aufschlag auf den Warenwert0 %19,0 %48,8 %68,6 %
Balkendiagramm: Preis eines Artikels mit 12 Euro Warenwert für die Kundin, 12,00 Euro bis Juni 2021, 14,28 Euro bis Juni 2026, 17,85 Euro bis Oktober 2026 und 20,23 Euro seit November 2026
Der Preis für die Kundin in vier Schritten, mit den Annahmen aus der Tabelle. Quelle: Rechnung nach Verordnung (EU) 2026/382 und Delegierter Verordnung (EU) 2026/2152.

Gegenüber dem Stand bis Juni 2026 stieg der Preis zunächst um 3,57 Euro, seit November sind es 5,95 Euro, also 42 Prozent mehr. Der Warenkorb verändert die Rechnung stark. Drei gleiche Artikel für zusammen 36 Euro bilden eine Position und tragen 5 Euro Zoll und Gebühr, knapp 14 Prozent. Drei verschiedene Artikel sind drei Positionen mit 15 Euro, fast 42 Prozent. Das trifft genau das Geschäftsmodell der großen Plattformen: viele verschiedene Kleinigkeiten in einem Paket.

Was der Wegfall der Zollfreigrenze für deutsche Onlinehändler bedeutet

Ein deutscher Händler, der Ware im Container einführt, zahlt den normalen Zollsatz auf den Einkaufswert und zieht die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ab. Pauschale und Gebühr treffen ihn nicht. Für ihn schließt sich damit eine Lücke, die ihn jahrelang Marge gekostet hat. Aus meiner Sicht verschiebt sich der Wettbewerb aber eher, als dass er endet, und zwar in drei Richtungen.

Erstens gehen Plattformen in EU-Lager. Ware, die sich beim Verkauf schon in der EU befindet, ist kein Fernverkauf aus einem Drittland, Pauschale und Gebühr fallen dann nicht an. Genau diesen Umzug deutet die Kommission in ihrer Bewertung vom 30. Oktober an. Wer so arbeitet, führt in großen Mengen zum normalen Tarif ein und steht damit unter denselben Regeln wie deutsche Händler, von der Produktsicherheit bis zur Haftung. Was die GPSR dabei jedem Angebot abverlangt, steht in GPSR für Händler. Der Zoll hat dafür eine neue Missbrauchsklausel (Artikel 243 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex): Sie beschreibt Fälle, in denen trotzdem ein Fernverkauf vorliegt, und stellt dabei auch auf die Aufmachung der Ware ab.

Zweitens trifft es Dropshipper im eigenen Land. Wer aus Deutschland heraus Ware direkt vom Hersteller in China an Kunden schicken lässt, zahlt dieselbe Pauschale und dieselbe Gebühr je Position wie ein Plattformhändler in Fernost. Bei Margen im einstelligen Eurobereich ist das Modell für billige Einzelartikel kaum noch zu rechnen. Wer über TikTok Shop verkauft, sollte das prüfen, bevor er Aktionspreise festlegt, siehe TikTok Shop für kleine Händler.

Drittens bleibt der Preisabstand bei teurer Ware. Bei 80 oder 120 Euro Warenwert sind 5 Euro ein Randposten. Dort entscheiden weiter Service, Lieferzeit und Vertrauen, und dort liegen die Pflichten, die EU-Händler tragen und ferne Anbieter oft nicht ernst nehmen, vom Widerrufsbutton bis zur Rücknahme. Wie sich der Handel in Deutschland insgesamt verschiebt, habe ich in E-Commerce Deutschland: Wohin der Handel wächst beschrieben. Weitere Themen sammle ich unter E-Commerce und Live-Commerce.

Wie es bis 2028 weitergeht: EU-Zolldatenplattform und normale Zollsätze

Die Pauschale ist eine Brücke. Sie gilt bis zum 1. Juli 2028, weil die heutigen Zollsysteme Waren oft nur grob einreihen und keinen genauen Zollsatz je Artikel berechnen können. Ab Juli 2028 soll die neue EU-Zolldatenplattform für den Onlinehandel laufen. Dann gilt für jede Ware der Zollsatz ihrer Tarifnummer, bei sehr billigen Artikeln oft weniger als 3 Euro, bei teureren mehr. Die Bearbeitungsgebühr bleibt. Für alle übrigen Einführer wird die Plattform ab 2031 freiwillig und ab 2034 Pflicht. Händler, die heute ihre Kalkulation umstellen, sollten deshalb mit zwei Stufen rechnen: der Pauschale bis Mitte 2028 und danach dem echten Tarif ihrer Warengruppe.

Häufige Fragen

Muss ich für ein Paket aus China jetzt Zoll zahlen?

Ja, seit dem 1. Juli 2026 auch unter 150 Euro. Bei Bestellungen über IOSS oder per Post sind es 3 Euro je Warenposition, meist schon im Kaufpreis enthalten. Ohne IOSS über einen Kurierdienst gilt der normale Zollsatz, dazu kommen Einfuhrumsatzsteuer und oft eine Servicepauschale des Zustellers. Seit dem 1. November 2026 fallen bei Online-Käufen aus Drittländern zusätzlich 2 Euro Bearbeitungsgebühr je Warenposition an.

Gilt die 3-Euro-Pauschale pro Paket oder pro Artikel?

Pro Warenposition in der Zollanmeldung. Mehrere gleiche Artikel zählen einmal, verschiedene Artikel mehrfach. Vier Paar Socken kosten 3 Euro, Socken, Plüschtier und Ladekabel zusammen 9 Euro.

Ab wann gilt die Bearbeitungsgebühr von 2 Euro?

Seit dem 1. November 2026. Die Kommission hat den Betrag in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2152 festgelegt, die am 22. Oktober 2026 im Amtsblatt erschienen ist. Die Gebühr fällt je Warenposition an, unabhängig vom Warenwert, und wird nicht erstattet.

Wie lange gilt die pauschale Zollabgabe?

Bis zum 1. Juli 2028. Danach berechnet die EU-Zolldatenplattform den regulären Zollsatz je Ware. Läuft die Plattform nicht rechtzeitig, kann die Pauschale verlängert werden, die Kommission bewertet das bis zum 1. Dezember 2027.

Betrifft der Wegfall der Zollfreigrenze auch deutsche Händler?

Nur wenn sie selbst Einzelsendungen aus Drittländern an Kunden schicken lassen, etwa beim Dropshipping. Wer Ware gesammelt importiert und aus einem Lager in der EU verkauft, zahlt den normalen Zoll auf den Einfuhrwert, nicht Pauschale und Gebühr.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Er beschreibt die Rechtslage mit Stand 3. November 2026 und vereinfacht: Verbrauchsteuerpflichtige Waren, ermäßigte Steuersätze, Warenursprung, Versandkosten im Zollwert und die Gebühren der Zusteller verändern das Ergebnis. Wer Waren aus Drittländern einführt oder versenden lässt, klärt die Einreihung und das Verfahren mit dem zuständigen Hauptzollamt oder einem Zollberater.

Herzlich,
Euer Dennis Weidner

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Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.

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