Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) für jeden Händler, der Verbrauchern Waren online anbietet, auch für gebrauchte. Jedes Angebot muss vier Angaben tragen: den Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU eine verantwortliche Person in der EU, eine Produktidentifikation mit Abbildung und die Warnhinweise auf Deutsch. Fehlt eine davon, drohen in Deutschland seit dem 19. Februar 2026 bis zu 10.000 Euro Bußgeld.
Stand: 25. September 2026. Keine Rechtsberatung, der Hinweis dazu steht am Ende.
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Was die Produktsicherheitsverordnung ist und für welche Händler die GPSR gilt
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 10. Mai 2023 beschlossen und gilt nach Art. 52 seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ersetzt. Sie erfasst alle Verbraucherprodukte außer Lebensmitteln, Arzneimitteln und einigen weiteren Ausnahmen. Wo es spezielle EU-Vorschriften gibt, etwa für Spielzeug oder Elektrogeräte, füllt die GPSR die Lücken.
Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Erstens gilt die Verordnung nach Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Wer Ware aus zweiter Hand gewerblich weiterverkauft, ist voll erfasst. Zweitens stellt die EU-Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendung der GPSR vom 21. November 2025 klar, dass Transaktionen, die nur zwischen Verbrauchern stattfinden, nicht darunter fallen.
Für Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 nach altem Recht in Verkehr gebracht wurde, gibt es eine Übergangsregel (Art. 51). Sie betrifft aber die Ware selbst, nicht das Onlineangebot. Die Angabepflichten im Angebot gelten für jedes Produkt, das heute angeboten wird. Wer den Shop ohnehin überarbeitet, prüft am besten gleich die Barrierefreiheit mit, siehe BFSG im Onlineshop.
GPSR Pflichtangaben: Was in jedem Onlineangebot stehen muss
Art. 19 GPSR verlangt, dass jedes Angebot im Fernabsatz mindestens vier Angaben „eindeutig und gut sichtbar“ enthält. Der Maßstab ist das Ladengeschäft: Der Käufer soll online dieselben Sicherheitsinformationen sehen, die er im Laden auf der Verpackung lesen könnte. Ein Verweis auf das Impressum des Händlers reicht deshalb nicht, gemeint ist der Hersteller des Produkts.
Die Sprache legt in Deutschland § 6 des Produktsicherheitsgesetzes fest: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchstabe d sind auf Deutsch abzufassen. Die Leitlinien der Kommission nennen eine wichtige Grenze. Sicherheitsinformationen sind nur nötig, wenn das Produkt ohne sie nicht sicher verwendet werden kann. Bei Produkten, deren Risiken allgemein bekannt sind, nennt die Kommission das Messer als Beispiel.
Die Tabelle fasst zusammen, was ein Händler je Angebot und im Ablauf erfüllen muss, mit der Fundstelle und dem Bußgeldrahmen aus § 28 Produktsicherheitsgesetz.
| Pflicht | Fundstelle | Was konkret zu tun ist | Bußgeld bis |
|---|---|---|---|
| Hersteller nennen | Art. 19 Buchst. a | Name, eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse im Angebot | 10.000 € (§ 28 Abs. 2 Nr. 26) |
| Verantwortliche Person in der EU | Art. 19 Buchst. b, Art. 16 | Nur bei Herstellern außerhalb der EU: Name, Postanschrift, E-Mail des Verantwortlichen in der EU | 10.000 € (Nr. 26) |
| Produkt identifizierbar machen | Art. 19 Buchst. c | Abbildung, Produktart und ein Identifikator wie Typ-, Chargen- oder Seriennummer | 10.000 € (Nr. 26) |
| Warnhinweise auf Deutsch | Art. 19 Buchst. d, § 6 Nr. 3 ProdSG | Die Hinweise von Produkt oder Verpackung ins Angebot übernehmen, etwa Altersangaben bei Spielzeug | 10.000 € (Nr. 26) |
| Ware vor dem Verkauf prüfen | Art. 12 Abs. 1 und 3 | Kennung, Hersteller- und Einführerangaben, Anleitung am Produkt vorhanden? Wenn nicht, nicht anbieten | 10.000 € (Nr. 21) |
| Gefahr erkannt | Art. 12 Abs. 4 | Hersteller unterrichten, Korrektur sicherstellen, Behörden über das Safety Business Gateway informieren | kein eigener Tatbestand in § 28 Abs. 2 |
| Unfall bekannt | Art. 20 Abs. 3 | Hersteller unverzüglich unterrichten; die Meldung an die Behörde veranlasst er | beim Händler kein eigener Tatbestand |
Die vier Angaben aus Art. 19 hängen an einem gemeinsamen Tatbestand, Nr. 26: Fehlt auch nur eine davon, ist das Bereitstellen des Produkts ordnungswidrig, vorsätzlich wie fahrlässig. Die höhere Stufe von 100.000 Euro trifft vor allem Hersteller und Einführer, die nötige Korrekturmaßnahmen wie einen Rückruf nicht rechtzeitig ergreifen (§ 28 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 und 19).
Pflichten der Händler nach Art. 12 GPSR: prüfen, lagern, stoppen
Art. 12 macht den Händler zur zweiten Kontrollstelle hinter dem Hersteller. Bevor er ein Produkt anbietet, muss er sich vergewissern, dass Hersteller und gegebenenfalls Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben: Typen- oder Seriennummer, Name und Anschrift auf Produkt oder Verpackung, Anleitung und Sicherheitsinformationen in der Landessprache. Solange die Ware bei ihm liegt, muss er sie so lagern und versenden, dass sie sicher bleibt.
Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Produkt gefährlich ist, muss er unverzüglich handeln. Er unterrichtet den Hersteller, sorgt dafür, dass eine Korrekturmaßnahme bis hin zum Rückruf erfolgt, und meldet den Fall über das Safety Business Gateway der EU-Kommission. Erfährt der Händler von einem Unfall, gibt er ihn nach Art. 20 Abs. 3 an den Hersteller weiter, der ihn der Behörde meldet oder den Händler damit beauftragt.
Eine Falle für kleine Händler steht in Art. 13: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt selbst als Hersteller. Dann gelten die vollen Herstellerpflichten, einschließlich Risikoanalyse und technischer Unterlagen, die zehn Jahre aufzubewahren sind.
Online-Marktplätze und Live-Shopping: was die GPSR der Plattform abverlangt
Für Plattformen gilt Art. 22. Online-Marktplätze müssen sich im Safety-Gate-Portal registrieren, eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und eine für Verbraucher benennen und Hinweise zur Produktsicherheit innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeiten. Nach Art. 22 Abs. 9 müssen sie ihre Oberfläche so bauen, dass Händler die vier Pflichtangaben je Produkt eintragen können und Käufer sie in der Produktliste sehen. Laut Pressemitteilung der EU-Kommission vom 5. März 2026 hatten sich bis Ende 2025 mehr als 1.200 Online-Marktplätze registriert.
Die Plattform stellt die Felder bereit, ausfüllen muss sie der Händler. Das gilt genauso für Live-Shopping: Wer in einem Livestream verkauft, bietet im Fernabsatz an, und das Angebot hinter dem Stream braucht dieselben Angaben. Wer über TikTok Shop als kleiner Händler einsteigt, sollte die Herstellerdaten deshalb vor dem ersten Stream in den Produktstammdaten haben, nicht danach.
Produktsicherheitsgesetz 2026: Bußgelder und Rückrufe in Deutschland
Deutschland hat die GPSR erst mit gut einem Jahr Verspätung in das nationale Recht eingebettet. Ein erster Entwurf scheiterte mit dem Ende der Wahlperiode 2025. Das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 29) wurde am 3. Februar 2026 ausgefertigt und ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Es ergänzt § 28 ProdSG um einen neuen Absatz 2 mit 32 Bußgeldtatbeständen, die direkt auf Artikel der GPSR verweisen. Pflichtverstöße von Online-Marktplätzen nach Art. 22 Abs. 7 bis 9 regelt es im Digitale-Dienste-Gesetz.
Wie ernst die Aufsicht das nimmt, zeigt das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate. 2025 meldeten die Behörden dort 4.671 gefährliche Produkte, so viele wie nie seit dem Start 2003. Das sind 13 Prozent mehr als 2024 und mehr als doppelt so viele wie 2022. Kosmetik stellte 36 Prozent der Meldungen, Spielzeug 16 Prozent.

Kommt es zum Rückruf, schreibt Art. 36 GPSR die Form vor. Die Rückrufanzeige trägt die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, beschreibt Produkt, Gefahr und Vorgehen und darf das Risiko nicht mit Wörtern wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“ kleinreden. Nach Art. 37 muss der Verantwortliche kostenfreie Abhilfe leisten und dem Käufer die Wahl zwischen mindestens zwei von drei Wegen lassen: Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung.
Sammelkarten, Spielzeug und Antiquitäten: wo die GPSR für Händler Grenzen zieht
Für Händler von Sammelkarten, dem Markt, für den ich SLABHIT baue, ist die Abgrenzung heikel. Spielzeug ist nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG jedes Produkt, das zum Spielen durch Kinder unter 14 Jahren bestimmt oder gestaltet ist. Ein Sammelkartenspiel, das für Kinder zum Spielen gemacht ist, fällt darunter und braucht die CE-Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Warnhinweise. Ausgenommen sind nach Anhang I Produkte für Sammler, aber nur, wenn Produkt oder Verpackung sichtbar angeben, dass sie für Sammler ab 14 Jahren bestimmt sind. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müssen kaufentscheidende Warnhinweise wie das Mindestalter auch beim Onlinekauf vor dem Kauf erkennbar sein.
Die neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 vom 26. November 2025 übernimmt diese Sammler-Ausnahme fast wörtlich. Sie gilt ab dem 1. August 2030 und löst dann die Richtlinie ab. Die GPSR bleibt daneben anwendbar: Art. 2 Abs. 1 nimmt Produkte mit eigenen EU-Sicherheitsregeln nur von den Herstellerpflichten in Kapitel III Abschnitt 1 aus, nicht von Art. 19. Die Pflichtangaben im Angebot gelten also auch für Spielzeug.
Antiquitäten sind nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe i ganz ausgenommen. Erwägungsgrund 18 setzt die Latte aber hoch: Sammlerstücke müssen ausreichend selten und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sein, Antiquitäten ein außergewöhnliches Alter haben. Eine aktuelle Einzelkarte aus dem Handel erfüllt das nicht, nur weil sie gesammelt wird. Wie sich Plattformen für Sammelkarten sonst unterscheiden, habe ich in Live-Shopping für Sammelkarten verglichen.
GPSR für kleine Händler: was zuerst erledigt werden muss
Aus meiner Sicht ist die GPSR für kleine Händler vor allem eine Stammdatenaufgabe. Die meisten Bußgeldrisiken liegen nicht in gefährlicher Ware, sondern in leeren Feldern. Ich würde in dieser Reihenfolge vorgehen:
- Herstellerdaten je Artikel erfassen. Name, Postanschrift und E-Mail stehen meist auf Verpackung oder Etikett. Bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU ergänzen.
- Warnhinweise abschreiben, nicht umformulieren. Was auf der Verpackung steht, gehört wörtlich und auf Deutsch ins Angebot, als Text und nicht nur im Foto.
- Wareneingang prüfen. Ware ohne Kennung oder Herstellerangabe gar nicht erst einlisten. Das ist die Pflicht aus Art. 12 Abs. 1.
- EU-Login anlegen und den Meldeweg kennen. Wer das Safety Business Gateway erst im Ernstfall sucht, verliert die Zeit, die „unverzüglich“ verlangt.
- Beschwerden und Unfälle dokumentieren. Ein einfaches Protokoll reicht.
Weitere Themen rund um Onlinehandel und Live-Commerce sammle ich unter E-Commerce und Live-Commerce.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Ware?
Ja. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/988 erfasst neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, sobald ein Unternehmer sie anbietet. Ausgenommen sind nur Verkäufe zwischen Privatleuten und Ware, die ausdrücklich als reparaturbedürftig verkauft wird.
Reicht das Impressum als Herstellerangabe?
Nein. Art. 19 verlangt Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers im Angebot selbst. Das Impressum nennt den Händler. Nur wer unter eigener Marke verkauft, ist nach Art. 13 zugleich Hersteller.
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn GPSR-Angaben im Onlineshop fehlen?
Bis zu 10.000 Euro nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 und Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz, in Kraft seit 19. Februar 2026. Bis zu 100.000 Euro drohen, wenn nötige Korrekturmaßnahmen wie ein Rückruf ausbleiben.
Sind Sammelkarten Spielzeug?
Das hängt von der Bestimmung ab. Ist ein Kartenspiel für das Spielen durch Kinder unter 14 Jahren gemacht, ist es Spielzeug mit CE-Kennzeichnung und Warnhinweisen. Produkte für Sammler sind nur ausgenommen, wenn sie sichtbar als Sammlerprodukt ab 14 Jahren gekennzeichnet sind.
Was ist das Safety Business Gateway?
Das Meldeportal der EU-Kommission, über das Unternehmen gefährliche Produkte und Unfälle an die Marktüberwachungsbehörden melden. Die Anmeldung läuft über ein Konto bei EU Login, die Meldung geht sofort an alle zuständigen Behörden.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er beschreibt die Rechtslage in Deutschland mit Stand 25. September 2026 und vereinfacht: Für Elektrogeräte, Kosmetik und andere Produktgruppen gelten zusätzliche Kennzeichnungspflichten, und ob ein Produkt Spielzeug ist, entscheidet sich im Einzelfall. Nächste Prüfung dieses Artikels: mit dem geplanten European Product Act der EU-Kommission oder spätestens Oktober 2027.
Herzlich,
Euer Dennis Weidner
Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.





