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BFSG im Onlineshop: Was die Barrierefreiheitspflicht verlangt und wer ausgenommen ist

BFSG im Onlineshop: Was die Barrierefreiheitspflicht verlangt und wer ausgenommen ist

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen, nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme. Dieses „oder" wird oft überlesen, und im Rechenbeispiel unten entscheidet es allein darüber, ob ein Shop mit 3,2 Millionen Euro Umsatz betroffen ist. Reine B2B-Shops fallen nicht unter das Gesetz. Wer betroffen ist, braucht eine barrierefreie Seite und eine öffentliche Information dazu, bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro.

Stand: 11. September 2026.

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Was das BFSG ist: die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, die als European Accessibility Act bekannt ist. Zweck ist nach § 1 BFSG, im Interesse von Verbrauchern und Nutzern die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Menschen mit Behinderungen sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen.

Das Gesetz erfasst zwei Gruppen. Auf der einen Seite Produkte wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader und Selbstbedienungsterminals. Auf der anderen Seite Dienstleistungen, darunter nach § 1 Absatz 3 Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und, für den Handel am wichtigsten, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Dahinter verbirgt sich jeder Onlineshop, jede Buchungsstrecke und jede App, über die Verbraucher einen Vertrag schließen.

Anders als bei vielen Förder- oder Steuerthemen gibt es für die Website selbst keine Übergangsfrist mehr. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Übergangsregel in § 38 BFSG betrifft Produkte, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird, etwa ein Terminal, das schon vor dem Stichtag im Einsatz war: Es darf bis zum 27. Juni 2030 weiter genutzt werden.

Kennzahlen zum BFSG: Pflicht seit 28. Juni 2025 für Shops, die an Verbraucher verkaufen, die Ausnahme für Kleinstunternehmen endet ab zehn Beschäftigten und gilt bis 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, Bußgeld bis 100.000 Euro, sonst bis 10.000 Euro
Ausgenommen ist nur, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und beim Umsatz oder bei der Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro erreicht. Quellen: §§ 2, 3, 37 und 38 BFSG.

Welche Onlineshops unter das BFSG fallen

Entscheidend ist die Definition in § 2 Nummer 26 BFSG. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Drei Merkmale also: digital, auf Anfrage eines Verbrauchers, mit dem Ziel eines Vertrags.

Daraus folgt zweierlei. Erstens fällt fast jeder klassische Onlineshop darunter, der an Privatkunden verkauft, egal ob er Mode, Elektronik oder Sammelkarten anbietet. Dazu kommen Terminbuchungen mit Vertragsschluss, Ticketverkauf und Abo-Strecken. Zweitens fällt ein Shop, der sich ausdrücklich und nachprüfbar nur an Unternehmen richtet, nicht darunter, weil kein Verbrauchervertrag angestrebt wird. Ein Satz im Footer dürfte dafür nicht reichen, wenn Verbraucher trotzdem ohne Weiteres bestellen können.

Wer ausschließlich über fremde Marktplätze verkauft, betreibt keinen eigenen Shop, die Pflichten für die Oberfläche treffen zunächst den Plattformbetreiber. Eigene Inhalte wie Produktbilder ohne Beschreibung bleiben trotzdem eine Schwachstelle. Wie sich die Plattformen im Handel mit Sammelkarten unterscheiden, zeigt der Vergleich der Live-Shopping-Plattformen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen: zehn Beschäftigte und zwei Millionen Euro

Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Was ein Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nummer 17: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch gelesen:

  • Die Beschäftigtenzahl ist hart. Weniger als zehn heißt: Mit der zehnten Person endet die Ausnahme, egal wie klein der Umsatz ist.
  • Umsatz oder Bilanzsumme, nicht beides. Es genügt, wenn einer der beiden Werte unter zwei Millionen Euro liegt. Ein Händler mit hohem Umsatz, aber schlanker Bilanz, weil er wenig Lager und kaum Anlagevermögen hat, kann ausgenommen sein.
  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder in Verkehr bringt, etwa Hardware, hat für diese Produkte keine Ausnahme.

Das Gesetz spricht von beschäftigten Personen, nicht von Vollzeitstellen. Ob Teilzeitkräfte anteilig zählen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte das klären lassen, statt sich auf die günstigere Lesart zu verlassen.

Rechenbeispiel: welche Onlineshops vom BFSG ausgenommen sind

Fünf erfundene Shops, die Grenzen stammen aus § 2 Nummer 17 und § 3 Absatz 3 BFSG:

ShopBeschäftigteJahresumsatzBilanzsummeErgebnis
A: Teeshop40,9 Mio. Euro0,4 Mio. Euroausgenommen
B: Modeshop mit Dropshipping83,2 Mio. Euro1,6 Mio. Euroausgenommen, weil die Bilanzsumme unter zwei Millionen liegt
C: Elektronikshop mit eigenem Lager83,2 Mio. Euro2,4 Mio. Eurobetroffen, beide Werte über zwei Millionen
D: Sammelkartenhändler121,5 Mio. Euro0,6 Mio. Eurobetroffen, zehn Beschäftigte oder mehr
E: Großhandel nur für Gewerbekunden3020 Mio. Euro8 Mio. Euronicht erfasst, solange kein Verbrauchervertrag angestrebt wird

Die Fälle B und C haben denselben Umsatz und dieselbe Belegschaft. Den Unterschied macht allein die Bilanz, also im Kern das Lager. Das hat eine unbequeme Folge: Ein wachsender Shop kann die Ausnahme verlieren, ohne dass sich an Umsatz oder Personal etwas ändert, nur weil er Ware auf Vorrat kauft. Wer in der Nähe der Grenzen plant, sollte die Barrierefreiheit deshalb nicht an die Ausnahme hängen, sondern gleich mitbauen.

Was barrierefrei im Onlineshop konkret heißt

Die technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung, die nach § 3 Absatz 2 BFSG erlassen wurde. In der Praxis orientieren sich Prüfungen an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Deren vier Grundsätze lauten: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Übersetzt in einen Onlineshop heißt das vor allem:

  • Produktbilder, Icons und Schaltflächen haben Textalternativen, die ein Screenreader vorlesen kann.
  • Texte und Bedienelemente haben genug Kontrast zum Hintergrund.
  • Der gesamte Kaufprozess funktioniert mit der Tastatur, vom Warenkorb bis zur Zahlung.
  • Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
  • Die Seite bleibt bei 200 Prozent Zoom benutzbar, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
  • Zeitlimits im Checkout lassen sich verlängern, eine Sicherheitsabfrage hat eine zugängliche Alternative.

Dazu kommt eine Informationspflicht, die viele Shops noch nicht erfüllen. Nach § 14 BFSG darf ein Dienstleister seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 des Gesetzes erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Gemeint ist eine Beschreibung, wie der Shop die Anforderungen erfüllt. Viele Shops veröffentlichen sie als eigene Seite, verlinkt im Footer.

Kontrolle und Bußgelder: die Marktüberwachung in Magdeburg

Zuständig ist eine gemeinsame Behörde der Länder: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Verbraucher können dort nach § 32 Absatz 1 BFSG einen Antrag stellen, wenn sie auf eine Barriere stoßen. Die Behörde muss also nicht selbst suchen, sie bekommt Hinweise von Betroffenen.

Die Bußgelder regelt § 37 BFSG. Je nach Verstoß reicht der Rahmen bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro. Ob Verstöße zusätzlich von Mitbewerbern abgemahnt werden können, ist rechtlich umstritten. Für die Planung ist das zweitrangig: Wer die Anforderungen erfüllt, muss keine der beiden Fragen fürchten.

Barrierefreiheit als Business Case: warum sich die Umstellung auch ohne Pflicht rechnet

Das Gesetz wird oft als Kostenblock beschrieben. Das greift zu kurz, denn fast jede Anforderung verbessert den Shop für alle Kunden. Klare Kontraste helfen jedem, der sein Handy in der Sonne benutzt. Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen senken Abbrüche im Checkout. Textalternativen für Bilder und eine saubere Überschriftenstruktur helfen Suchmaschinen, den Shop zu verstehen. Und eine Kundschaft, die älter wird, schätzt große Schrift und einfache Bedienung, lange bevor sie eine Behinderung hätte.

Das Muster kennt man aus anderen Regulierungen: Die Pflicht trifft alle gleichzeitig, der Vorteil entsteht bei denen, die sie ernst nehmen, bevor die Konkurrenz es tut. Wer ohnehin an seinem Shop arbeitet, etwa beim Einstieg in neue Kanäle wie im Artikel zu TikTok Shop für kleine Händler, sollte Barrierefreiheit von Anfang an in das Pflichtenheft schreiben. Nachrüsten ist fast immer teurer als Mitbauen. Weitere Beiträge zum Handel stehen im Überblick E-Commerce und Live-Commerce.

Checkliste: den eigenen Onlineshop an einem Nachmittag vorprüfen

  1. Beschäftigte, Jahresumsatz und Bilanzsumme des letzten Abschlusses nebeneinanderlegen und die Ausnahme ehrlich prüfen.
  2. Klären, ob der Shop Verbraucher anspricht oder nachprüfbar nur Unternehmen.
  3. Einmal den gesamten Kauf nur mit Tabulator und Eingabetaste durchspielen.
  4. Die Seite auf 200 Prozent vergrößern und prüfen, ob noch alles bedienbar ist.
  5. Kontraste mit einem kostenlosen Prüfwerkzeug messen und Bilder ohne Textalternative zählen.
  6. Theme-, Plugin- und Zahlungsanbieter schriftlich nach der Barrierefreiheit ihrer Bausteine fragen.
  7. Die Informationen nach Anlage 3 BFSG als eigene Seite veröffentlichen.

Häufige Fragen zum BFSG im Onlineshop

Gilt das BFSG für jeden Onlineshop?

Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für Onlineshops, über die Verbraucher einen Vertrag schließen können. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen und Shops, die sich nachprüfbar nur an Unternehmen richten.

Welche Unternehmen sind vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme (§ 2 Nummer 17 und § 3 Absatz 3 BFSG).

Gilt das BFSG für B2B-Shops?

Nein, wenn der Shop keinen Vertrag mit Verbrauchern anstrebt. Das Gesetz stellt auf Dienste ab, die auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden (§ 2 Nummer 26 BFSG).

Welche Bußgelder drohen nach dem BFSG?

Je nach Verstoß bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro (§ 37 BFSG). Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg.

Was muss in der Barrierefreiheitsinformation stehen?

Nach § 14 BFSG und Anlage 3 beschreibt der Shop, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Information muss für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich sein, meist als eigene Seite.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Die Beispiele sind vereinfacht, bei Grenzfällen zur Beschäftigtenzahl oder zum B2B-Charakter eines Shops gehört die Frage zu einer Kanzlei. Nächste Prüfung dieses Artikels: Juni 2027.

Herzlich,
Euer Dennis Weidner

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Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.

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