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Sammelkarten verkaufen und Steuern: Was ab 30 Verkäufen, 1.000 Euro Gewinn und 25.000 Euro Umsatz gilt

Sammelkarten verkaufen und Steuern: Was ab 30 Verkäufen, 1.000 Euro Gewinn und 25.000 Euro Umsatz gilt

Seit 2023 melden eBay, Cardmarket und Kleinanzeigen ihre Verkäufer ans Finanzamt, und in Sammlerforen kursiert seither mehr Angst als Wissen. Dabei sind es genau drei Schwellen, die man kennen muss: eine für die Meldung, eine für die Einkommensteuer, eine für die Umsatzsteuer. Ich lege sie nebeneinander, mit Paragraf, Datum und Quelle.

Sammelkarten verkaufen und Steuern: warum die Angst größer ist als die Regel

Es gibt eine Frage, die in jedem Sammlerforum regelmäßig auftaucht, meist in leicht panischer Tonlage: Ich habe meine Pokémon-Sammlung auf eBay verkauft, muss ich das jetzt versteuern? Die Antworten darunter sind fast immer eine Mischung aus Halbwissen, Gerüchten und dem Ratschlag, einfach nichts zu sagen. Das ist keine gute Grundlage für Entscheidungen, bei denen es um vierstellige Beträge gehen kann.

Dabei ist die Rechtslage übersichtlicher, als die Diskussionen vermuten lassen. Es gibt genau drei Schwellen, die ein privater Kartenverkäufer in Deutschland kennen muss: die Meldeschwelle der Plattformen (30 Verkäufe oder 2.000 Euro), die Freigrenze der Einkommensteuer (1.000 Euro Gewinn bei Verkäufen innerhalb der Jahresfrist) und die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung (25.000 Euro), die erst relevant wird, wenn aus dem Sammler ein Händler geworden ist. Diese drei Schwellen gehören zu drei verschiedenen Gesetzen, sie haben nichts miteinander zu tun, und genau diese Verwechslung erzeugt die meiste Angst.

Übersicht: drei Gesetze und ihre Schwellen beim Verkauf von Sammelkarten
Gesetzliche Schwellen nach PStTG, EStG und UStG in der jeweils geltenden Fassung, zusammengetragen am 08.08.2026. Quellen: gesetze-im-internet.de, dejure.org, IHK-Merkblätter.

Ich schreibe diesen Text als Unternehmer, der mit Slabhit gerade eine Live-Shopping-Plattform für Sammelkarten baut, nicht als Steuerberater. Was hier steht, ist sorgfältig recherchiert und mit Paragraf und Quelle belegt, aber es ist keine Steuerberatung im Einzelfall. Wer eine fünfstellige Sammlung auflöst oder regelmäßig handelt, sollte die konkreten Zahlen mit einem Steuerberater durchgehen.

DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz: wann eBay und Cardmarket melden

Der Grund, warum das Thema seit ein paar Jahren so hochkocht, ist ein Gesetz mit sperrigem Namen: das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Es setzt die EU-Richtlinie um, die unter dem Kürzel DAC7 bekannt ist, und verpflichtet digitale Plattformen, ihre Verkäufer einmal jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Von dort wandern die Daten an das zuständige Finanzamt weiter.

Entscheidend ist die Ausnahme für Gelegenheitsverkäufer, und die steht in § 4 Absatz 5 des Gesetzes: Gemeldet wird nicht, wer im Kalenderjahr weniger als 30 Verkäufe abgeschlossen und dabei weniger als 2.000 Euro eingenommen hat. Im Umkehrschluss: Wer 30 oder mehr Verkäufe macht oder 2.000 Euro oder mehr einnimmt, wird gemeldet. eBay erklärt das auf seiner Verkäuferseite genau so, und für Cardmarket, Kleinanzeigen, Etsy und Vinted gilt dieselbe Pflicht.

Was gemeldet wird, hat es in sich: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, dazu die Vergütungen und die Zahl der Verkäufe, quartalsweise aufgeschlüsselt. Die Plattform ist außerdem verpflichtet, diese Daten beim Verkäufer einzusammeln, und darf Konten sperren, wenn er sie nicht liefert.

Jetzt der Satz, der in jeder Forendiskussion fehlt: Die Meldung ist keine Steuerpflicht. Sie ist ein Datenabgleich. Wer eine geerbte Sammlung für 5.000 Euro verkauft, wird gemeldet, schuldet aber möglicherweise keinen Cent Steuern. Wer 29 Verkäufe für zusammen 1.900 Euro macht, wird nicht gemeldet, kann aber trotzdem steuerpflichtig sein, wenn er innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft hat. Ob Steuern anfallen, entscheiden andere Gesetze, und zu denen kommen wir jetzt.

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§ 23 EStG: die Jahresfrist und die 1.000-Euro-Freigrenze beim Kartenverkauf

Für private Verkäufer ist die zentrale Norm § 23 des Einkommensteuergesetzes, die private Veräußerungsgeschäfte regelt. Die Mechanik lässt sich in drei Sätzen erklären.

Erstens die Jahresfrist. Steuerpflichtig ist ein Verkauf nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer seine Karten länger als ein Jahr besessen hat, verkauft als Privatperson steuerfrei, egal ob der Gewinn 50 Euro oder 50.000 Euro beträgt. Die Sammlung aus der Jugend, das geerbte Album, das vor drei Jahren gekaufte Display: alles außerhalb der Frist, alles steuerfrei. Das ist der Normalfall des Sammlers, und er ist der Grund, warum die meisten gemeldeten Verkäufer nichts zu befürchten haben.

Zweitens die Ausnahme für Alltagsgegenstände, die hier nicht greift. Das Gesetz nimmt Gegenstände des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung aus, gebrauchte Kleidung etwa oder Hausrat. Sammelkarten fallen nach herrschender Lesart nicht darunter, weil sie ein Wertsteigerungspotenzial haben und genau deshalb gekauft werden. Wer also im Frühjahr ein Display kauft, es öffnet und die besten Karten im Sommer mit Gewinn verkauft, handelt innerhalb der Jahresfrist und ist im steuerpflichtigen Bereich.

Drittens die Freigrenze. Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres bleiben steuerfrei, wenn sie zusammen unter 1.000 Euro liegen. Diese Grenze gilt seit dem Steuerjahr 2024, vorher waren es 600 Euro, und sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer 999 Euro Gewinn macht, zahlt nichts. Wer 1.001 Euro Gewinn macht, versteuert die vollen 1.001 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz. In denselben Topf fallen übrigens auch Krypto-Gewinne innerhalb der Jahresfrist, die Grenze gilt je Person und Jahr über alle privaten Veräußerungsgeschäfte hinweg.

Gewinn heißt dabei: Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufskosten, also auch minus der Plattformgebühren, die ich für Cardmarket in einem eigenen Report auseinandergenommen habe. Und daraus folgt die praktisch wichtigste Regel dieses Textes: Kaufbelege aufheben. Wer seine Anschaffungskosten nicht belegen kann, dem droht im Zweifel eine Schätzung, und die fällt selten zugunsten des Verkäufers aus. Verluste aus Kartenverkäufen innerhalb der Jahresfrist lassen sich übrigens mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, auch das steht in § 23.

Wann der Kartenverkauf gewerblich wird: das BFH-Urteil zu 3.000 eBay-Auktionen

Die Jahresfrist und die Freigrenze gelten nur, solange man privat verkauft. Die teurere Frage lautet deshalb: Wann kippt das? Wann wird aus dem Sammler ein Gewerbetreibender, für den weder Jahresfrist noch Freigrenze gelten und der jeden Euro Gewinn versteuert?

Eine scharfe Zahlengrenze gibt es nicht, aber es gibt ein Leiturteil, das die Richtung vorgibt. Der Bundesfinanzhof hat am 12. Mai 2022 (Aktenzeichen V R 19/20) über eine Frau entschieden, die bei Haushaltsauflösungen Gegenstände einkaufte und über fünf Jahre in rund 3.000 eBay-Auktionen für etwa 380.000 Euro wieder verkaufte. Das Gericht stufte das als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ein. Entscheidend war nicht eine einzelne Zahl, sondern das Muster: planmäßiger Einkauf mit Wiederverkaufsabsicht, über Jahre, mit erheblichem Organisationsaufwand.

Auf Sammelkarten übersetzt heißt das: Wer seine über Jahre gewachsene Sammlung auflöst, und sei es in vielen Einzelauktionen, verkauft privat. Wer dagegen regelmäßig Displays, Sammlungen oder Einzelkarten einkauft, um sie weiterzuverkaufen, handelt gewerblich, und zwar unabhängig davon, ob er das so nennt. Die Kriterien der Finanzverwaltung sind seit Jahren dieselben: Dauer und Intensität der Tätigkeit, Höhe der Umsätze, planmäßiges Auftreten wie ein Händler, Verkauf für Dritte, professionelle Präsentation. Drei davon erfüllt jeder ambitionierte Flipper.

Gewerblichkeit ist übrigens keine Katastrophe, sie ist ein anderes Regelwerk: Gewinnermittlung nach § 15 EStG, Gewerbeanmeldung, ab 24.500 Euro Gewinn Gewerbesteuer, dazu die Umsatzsteuerfrage aus dem nächsten Abschnitt. Teuer wird nicht die Gewerblichkeit selbst, sondern ihre nachträgliche Feststellung durch das Finanzamt, denn dann werden mehrere Jahre auf einmal aufgerollt, und die DAC7-Meldedaten liefern dafür die Beweismittel frei Haus.

Umsatzsteuer beim Sammelkarten-Verkauf: Kleinunternehmerregelung und Differenzbesteuerung

Wer gewerblich handelt, bekommt es mit der dritten Schwelle zu tun, der Umsatzsteuer. Auch hier hat sich zuletzt etwas geändert, das viele noch mit alten Zahlen erinnern: Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG mit neuen Grenzen. Umsatzsteuerfrei bleibt, wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro Umsatz gemacht hat und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt. Vorher lagen die Grenzen bei 22.000 und 50.000 Euro. Neu ist auch die Härte der zweiten Grenze: Wer die 100.000 Euro im laufenden Jahr reißt, fällt sofort aus der Regelung, nicht erst zum Jahreswechsel.

Für Kartenhändler oberhalb dieser Grenzen gibt es einen Mechanismus, der die Branche faktisch trägt und trotzdem kaum bekannt ist: die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Wer als Wiederverkäufer Karten von Privatleuten ankauft, also ohne dass ihm Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, versteuert beim Weiterverkauf nicht den vollen Verkaufspreis, sondern nur die Marge zwischen Einkauf und Verkauf. Genau das hat der BFH im eBay-Urteil von 2022 ausdrücklich bestätigt und sogar festgehalten, dass fehlende Einkaufsaufzeichnungen die Differenzbesteuerung nicht automatisch ausschließen, dann werde eben geschätzt. Für jeden, der mit gebrauchten Karten handelt, ist das der Unterschied zwischen einem tragfähigen und einem toten Geschäftsmodell.

Drei Rechenbeispiele für Kartenverkäufer

Fall 1: Die Sammlungsauflösung. Jemand verkauft die Pokémon-Sammlung aus der Jugend in 45 Einzelauktionen für zusammen 6.200 Euro. Die Plattform meldet ihn ans Bundeszentralamt für Steuern, denn beide Schwellen sind gerissen. Steuern fallen trotzdem keine an: Alle Karten waren länger als ein Jahr im Besitz, die Verkäufe liegen außerhalb der Frist des § 23 EStG. Wer hier auf eine Nachfrage des Finanzamts antworten muss, gewinnt mit einem Satz und ein paar alten Fotos der Sammlung.

Fall 2: Der Gelegenheits-Flipper. Jemand kauft im März ein Display für 160 Euro, zieht eine gesuchte Karte und verkauft sie im Juni für 900 Euro. Verkauf innerhalb der Jahresfrist, Gewinn rund 740 Euro nach Gebühren. Bleibt es im Kalenderjahr bei diesem einen Coup und unter 1.000 Euro Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften, bleibt der Gewinn steuerfrei. Kommt im November ein zweiter Verkauf mit 400 Euro Gewinn dazu, sind es 1.140 Euro, und damit ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur die 140 Euro über der Grenze.

Fall 3: Der Dauerverkäufer. Jemand kauft seit zwei Jahren jede Woche Sammlungen an und verkauft sie zerlegt weiter, 1.200 Verkäufe, 40.000 Euro Jahresumsatz. Das ist kein privates Veräußerungsgeschäft mehr, das ist ein Gewerbe: Gewinn versteuern nach § 15 EStG, Umsatzsteuer oberhalb der Kleinunternehmergrenze, dafür Differenzbesteuerung auf die Marge und Betriebsausgaben von Sleeves bis Porto. Wer diesen Weg geht, sollte ihn aktiv gehen, mit Anmeldung und Steuerberater, statt darauf zu warten, dass die Meldedaten von zwei Jahren ihn einholen.

Was das für Live-Shopping und Slabhit heißt

Warum interessiert mich das Thema über das Sammeln hinaus? Weil Live-Shopping die Schwellen dieses Textes schneller reißt als jedes andere Verkaufsformat. Eine einzige Live-Show mit Einzelverkäufen bringt problemlos 30 Transaktionen, also genau die Zahl, ab der die DAC7-Meldung greift. Auf Whatnot und den anderen Plattformen, deren Landschaft ich hier sortiert habe, verkaufen Privatleute in einem Tempo, das steuerlich längst kein Gelegenheitsverkauf mehr ist. In den Händlerforen taucht das Thema trotzdem fast nie auf, und genau diese Lücke zwischen Verkaufstempo und Steuerwissen halte ich für eines der unterschätzten Risiken des Formats.

Für Slabhit ziehe ich daraus eine Produktlehre: Eine Plattform, die ihre Verkäufer ernst nimmt, behandelt die Meldepflichten nicht als Kleingedrucktes, sondern als Betreuungsaufgabe. Saubere Verkaufsübersichten, exportierbare Abrechnungen mit ausgewiesenen Gebühren, eine ehrliche Information darüber, was gemeldet wird und was nicht: Das kostet wenig und erspart Verkäufern genau die Panik, mit der dieser Text angefangen hat. Wie ich generell über Handel denke, steht auf meiner Themenseite zu E-Commerce und Live-Commerce.

Methodik und Quellen

Abgerufen am 8. August 2026: der Gesetzestext des § 23 EStG in der geltenden Fassung (dejure.org), die eBay-Verkäuferseiten zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz, die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs zum Urteil V R 19/20 vom 12. Mai 2022 samt Entscheidungstext, die IHK-Merkblätter zur Kleinunternehmerregelung in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung sowie der Text des PStTG. Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt seit dem Steuerjahr 2024, davor 600 Euro; wer ältere Ratgeber liest, findet noch die alte Zahl, und daran lässt sich gut erkennen, wie aktuell ein Text ist.

Was dieser Text nicht leistet: Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall, und er behandelt keine Sonderfälle wie Verkäufe aus dem Ausland, Schenkungen vor dem Verkauf oder die Abgrenzung bei gemischten Sammlungen. Wer in Fall 3 unterwegs ist oder eine fünfstellige Auflösung plant, gehört in eine Beratung, nicht in ein Forum.

Häufige Fragen

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich meine Pokémon-Sammlung verkaufe?

In den meisten Fällen nein. Wer seine Karten länger als ein Jahr besessen hat, verkauft als Privatperson steuerfrei, unabhängig von der Höhe des Erlöses. Steuerpflichtig wird es nur bei Verkäufen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, wenn der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr 1.000 Euro erreicht, oder wenn die Tätigkeit gewerblich ist.

Ab wann meldet eBay meine Verkäufe ans Finanzamt?

Seit dem 1. Januar 2023 melden Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz Verkäufer, die im Kalenderjahr 30 oder mehr Verkäufe abschließen oder 2.000 Euro oder mehr einnehmen. Gemeldet wird an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten an das zuständige Finanzamt weiterleitet. Die Meldung selbst löst keine Steuerpflicht aus.

Was bedeutet die Freigrenze von 1.000 Euro genau?

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr zusammen unter 1.000 Euro liegen (§ 23 Abs. 3 EStG, seit dem Steuerjahr 2024). Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. In den Topf fallen alle privaten Veräußerungsgeschäfte, auch Krypto-Gewinne innerhalb der Jahresfrist.

Gelten Sammelkarten als Gegenstände des täglichen Gebrauchs?

Nein. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Besteuerung ausgenommen, gemeint sind Dinge wie gebrauchte Kleidung oder Hausrat, die typischerweise an Wert verlieren. Sammelkarten werden gerade wegen ihres Wertsteigerungspotenzials gekauft und fallen deshalb nicht unter die Ausnahme. Verkäufe innerhalb der Jahresfrist sind damit grundsätzlich steuerbar.

Wann ist der Verkauf von Sammelkarten gewerblich?

Wenn planmäßig eingekauft wird, um weiterzuverkaufen. Der Bundesfinanzhof hat 2022 (V R 19/20) eine Verkäuferin mit rund 3.000 Auktionen und 380.000 Euro Umsatz in fünf Jahren als Unternehmerin eingestuft. Eine feste Stückzahl-Grenze gibt es nicht, entscheidend sind Wiederverkaufsabsicht, Dauer, Umsatzhöhe und händlertypisches Auftreten. Die Auflösung einer eigenen, über Jahre gewachsenen Sammlung bleibt dagegen privat.

Was ist die Differenzbesteuerung und warum ist sie für Kartenhändler wichtig?

Nach § 25a UStG versteuert ein Wiederverkäufer, der Ware von Privatleuten ankauft, nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, nicht den vollen Verkaufspreis. Bei gebrauchten Sammelkarten, die fast immer aus Privatbesitz stammen, macht das den Handel wirtschaftlich erst tragfähig. Der BFH hat 2022 bestätigt, dass fehlende Einkaufsaufzeichnungen die Differenzbesteuerung nicht automatisch ausschließen.

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer seit 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 bleibt umsatzsteuerfrei, wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt. Vorher galten 22.000 und 50.000 Euro. Neu ist, dass das Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze sofort im laufenden Jahr wirkt, nicht erst zum Jahreswechsel.

Reichen Screenshots als Nachweis für meine Anschaffungskosten?

Besser als nichts, aber das schwächste Beweismittel. Wer innerhalb der Jahresfrist verkauft oder gewerblich handelt, sollte Kaufbelege, Rechnungen und Zahlungsnachweise aufheben, denn ohne Nachweis schätzt das Finanzamt die Anschaffungskosten, und Schätzungen fallen selten zugunsten des Verkäufers aus. Bei alten Sammlungen helfen datierte Fotos und Plausibilität, dort geht es aber meist ohnehin um steuerfreie Verkäufe außerhalb der Jahresfrist.

Herzlich,
Euer Dennis Weidner

Aus unserem Ökosystem: Weidner Ventures. Beteiligungen und operative Unterstützung für Unternehmen in Energie, Finanzen und Commerce. Zur Website →

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