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Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: Entscheidend ist jetzt der 1. Januar 2027

Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: Entscheidend ist jetzt der 1. Januar 2027

Batteriespeicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, sind nach § 118 Abs. 6 EnWG 20 Jahre lang von den Netzentgelten auf ihren Ladestrom befreit. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom Sommer 2026 reicht dieser Termin allein aber nicht mehr: Befreit bleibt nur, wer die endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der AgNes-Festlegung trifft, geplant für den 1. Januar 2027. Alle anderen Speicher zahlen ab 2029 ein Kapazitätsentgelt von voraussichtlich 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr.

Stand: 25. September 2026. Keine Rechtsberatung, der Hinweis dazu steht am Ende.

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Was die Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG regelt

Die Netzentgeltbefreiung stellt Speicher für den Strom frei, den sie aus dem Netz laden. Nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG gilt sie für Anlagen, die ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, und zwar für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Das Fenster schließt also Anfang August 2029. Eine Verlängerung hat der Gesetzgeber bis heute nicht beschlossen. Wer mit dem letzten Tag rechnet, plant mit dem 3. August 2029 und nicht mit dem 4.

Als Inbetriebnahme zählt nach Satz 6 bereits der erstmalige Strombezug für den Probebetrieb, nicht erst der kommerzielle Betrieb. Dieser Unterschied ist für jeden Bauzeitenplan Geld wert, denn der Probebezug kann Wochen vor der Abnahme liegen.

Befreit ist nur der Bezug der zu speichernden Energie. Für die Einspeisung fällt nach § 15 Abs. 1 StromNEV ohnehin kein Netzentgelt an. Baukostenzuschuss und Messstellenbetrieb sind eigene Posten. Wie sich die Befreiung mit Stromsteuer und Herkunft des Stroms verbindet, habe ich im Beitrag über Graustrom, Grünstrom und Mischspeicher beschrieben.

Welche Strommengen die Netzentgeltbefreiung für Speicher erfasst

Die Befreiung gilt nur, soweit der gespeicherte Strom zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird (Satz 3). Seit einer Gesetzesänderung vom Dezember 2025 verweist Satz 3 zusätzlich auf § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes. Die Bundesnetzagentur liest das so, dass die Befreiung nun auch Speicher erfasst, die nur einen Teil des ausgespeicherten Stroms zurück ins Netz geben. Vorher galt ein Speicher, der auch einen Verbraucher am Standort versorgte, als Problemfall der Befreiung.

Für die Abgrenzung übernimmt der Verweis die Logik des § 21 EnFG: Netzbezug und Speicherverbrauch werden je Viertelstunde verglichen, angesetzt wird der niedrigere Wert. Für einen reinen Netzspeicher, der nur aus dem Netz lädt und nur ins Netz entlädt, ist das unkritisch. Bei Mischanlagen entscheidet die Messung, welche Mengen befreit sind. § 21 Abs. 4 EnFG verlangt, dass die angesetzten Mengen mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden. Mehr- und Mindermengen, die sich so nicht zuordnen lassen, sind nicht begünstigt und laufen über die normale Netzentgeltabrechnung.

Netzentgelte für Speicher ab 2029: Was die Bundesnetzagentur mit AgNes plant

AgNes steht für Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Weil die Stromnetzentgeltverordnung Ende 2028 ausläuft, legt die Bundesnetzagentur die Netzentgelte ab dem 1. Januar 2029 selbst fest. Das Verfahren läuft seit Mai 2025 unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Im Januar 2026 schrieb die Beschlusskammer in ihren Orientierungspunkten zu Speichern, eine Vollbefreiung sei „europarechtlich nicht darstellbar“. Sie wollte sogar prüfen, ob bestehende Speicher ab 2029 gleich behandelt werden. Die Befugnis dazu gibt ihr das Gesetz selbst: Nach Satz 12 darf die Bundesnetzagentur von der Befreiung abweichen, ausdrücklich auch beim zeitlichen Anwendungsbereich.

Im Zwischenstand vom 27. Mai 2026 kam die Kehrtwende: Bestandsspeicher zahlen erst, wenn ihre Befreiung nach § 118 Abs. 6 ausläuft. Neue Speicher zahlen einen „moderaten Kapazitätspreis“ in derselben Höhe wie Erzeuger, deren Einspeiseentgelt zu Beginn bei voraussichtlich 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr liegen soll. Dynamische Netzentgelte für Speicher sollen frühestens 2030 kommen, möglichst bis 2033.

Zeitleiste: Beginn der Speicherbefreiung am 4. August 2011, Orientierungspunkte der Bundesnetzagentur im Januar 2026, Zwischenstand AgNes am 27. Mai 2026, Konsultationsende am 18. September 2026, geplante Bekanntgabe am 1. Januar 2027, Nachweisfrist am 31. März 2027, AgNes gilt ab 1. Januar 2029, Inbetriebnahmefenster endet am 4. August 2029
Der Stichtag für die Investitionsentscheidung liegt zweieinhalb Jahre vor dem Ende des Inbetriebnahmefensters. Quelle: § 118 Abs. 6 EnWG, Bundesnetzagentur.

Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: Der neue Stichtag ist die Investitionsentscheidung

Den vollständigen Festlegungsentwurf zu AgNes hat die Bundesnetzagentur im August 2026 veröffentlicht, Stellungnahmen waren bis zum 18. September 2026 möglich. Tenorziffer 17.5 enthält den Satz, der Projektplanungen verschiebt: Die Befreiung nach § 118 Abs. 6 gibt es nur für Speicher, deren endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung getroffen wurde. Die Bekanntgabe ist für den 1. Januar 2027 geplant.

Was als endgültige Investitionsentscheidung gilt, definiert der Entwurf eng. Verbindliche Bestellungen müssen mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, und der Betreiber darf sich von diesen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen können. In der Begründung nimmt die Beschlusskammer einen solchen Schaden jedenfalls an, wenn der Ausstieg mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens kosten würde. Den Nachweis verlangt der Entwurf bis zum 31. März 2027 beim Netzbetreiber.

Ein Speicher, der erst im Frühjahr 2027 Batterien und Wechselrichter bestellt und im Sommer 2028 ans Netz geht, wäre nach dem Entwurf trotz Inbetriebnahme vor August 2029 nicht befreit.

Rechenbeispiel: Netzentgelte eines 50-MW-Speichers ohne Befreiung

Wie teuer ein Speicher würde, wenn er Netzentgelte wie ein normaler Großverbraucher zahlen müsste, zeigt ein veröffentlichtes Preisblatt. Das Preisblatt 2026 der enercity Netz nennt für die Hochspannung unterhalb von 2.500 Benutzungsstunden einen Jahresleistungspreis von 5,58 Euro je Kilowatt und einen Arbeitspreis von 4,94 Cent je Kilowattstunde. Ein Zweistundenspeicher bleibt darunter. Selbst bei zwei Vollzyklen am Tag kommt er nur auf 1.460 Stunden. Warum die Grenze von 2.500 Stunden das Preissystem umschaltet, steht im Artikel über Lastgang und Leistungspreis.

Annahmen: 50 Megawatt Leistung, 100 Megawattstunden Kapazität, Jahreshöchstleistung 50 Megawatt, je Vollzyklus 100 Megawattstunden Netzbezug, Verluste nicht zusätzlich angesetzt. Als Erlösmaßstab dient der Battery Revenue Index der RWTH Aachen. Für einen Zweistundenspeicher lag er 2025 bei rund 259.000 Euro je Megawatt, hochgerechnet auf 50 Megawatt also bei 12,95 Millionen Euro.

Zyklen je JahrNetzbezugLeistungsentgeltArbeitsentgeltNetzentgelt gesamtAnteil am Erlös 2025
20020.000 MWh279.000 €988.000 €1.267.000 €9,8 %
30030.000 MWh279.000 €1.482.000 €1.761.000 €13,6 %
36536.500 MWh279.000 €1.803.100 €2.082.100 €16,1 %
45045.000 MWh279.000 €2.223.000 €2.502.000 €19,3 %
55055.000 MWh279.000 €2.717.000 €2.996.000 €23,1 %
73073.000 MWh279.000 €3.606.200 €3.885.200 €30,0 %

Der Leistungspreis ist in dieser Tarifstufe fast bedeutungslos. Es ist der Arbeitspreis auf jede geladene Kilowattstunde, der zählt, und er wächst mit jedem Zyklus. Ein Speicher, der wie im Index bis zu zweimal am Tag handelt, gäbe ein knappes Drittel seiner Erlöse von 2025 an den Netzbetreiber ab. Legt man das schwache erste Quartal 2026 mit hochgerechnet 132.000 Euro je Megawatt zugrunde, also 6,6 Millionen Euro, wären es 59 Prozent. Das ist der Grund, warum es die Befreiung gibt.

Was der Wegfall der Netzentgeltbefreiung für die Wirtschaftlichkeit heißt

Das Preisblatt beschreibt allerdings eine Welt, die für neue Speicher nicht kommt. Die StromNEV endet 2028, danach gilt AgNes. Die Tabelle stellt die Regelungen nebeneinander, die einen Speicher tatsächlich treffen können, wieder für 50 Megawatt an der Hochspannung.

RegelungNetzentgelt je JahrAnteil am Erlös 2025Anteil am Erlös Q1 2026
Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG0 €0 %0 %
AgNes-Entwurf, Kapazitätsentgelt 5 €/kW (Spanne 4 bis 7 €)250.000 € (200.000 bis 350.000 €)1,9 %3,8 %
Individuelles Entgelt nach § 19 Abs. 4 StromNEV (bis Ende 2028)570.814 €4,4 %8,6 %
Reguläres Preisblatt, 365 Zyklen2.082.100 €16,1 %31,5 %

Die AgNes-Zeile bezieht sich auf die vertraglich vereinbarte Anschlusskapazität und hängt nicht von der Zyklenzahl ab. Einen Arbeitspreis auf geladene Mengen sieht der Entwurf für netzgekoppelte Speicher nicht vor. In der Begründung rechnet die Beschlusskammer selbst mit einem rollierenden Mittel von 4,92 bis 5,14 Euro je Kilowatt. Die Zeile nach § 19 Abs. 4 StromNEV zeigt, was ein nicht befreiter Speicher bis Ende 2028 als individuelles Netzentgelt verlangen kann: den Jahresleistungspreis der oberen Stufe von 117,09 Euro je Kilowatt, gekürzt auf den Anteil des Stroms, der nicht zurück ins Netz geht. Angesetzt sind 9,75 Prozent Verlust, passend zum Wirkungsgrad von 90,25 Prozent, mit dem der Erlösindex rechnet.

Über 20 Jahre summiert sich das Kapazitätsentgelt bei 5 Euro je Kilowatt auf 5 Millionen Euro, nominal und ohne Preissteigerung. Das ist spürbar, aber es stellt kein Projekt in Frage, das nach heutigen Erlösen trägt. Offen bleibt die zweite Stufe: dynamische Entgelte mit Anreizfunktion ab 2030 bis spätestens 2033, deren Höhe noch niemand kennt. Sie können einen Speicher belasten, der gegen den Netzzustand fährt, und einen belohnen, der entlastet. Woraus sich die Erlöse zusammensetzen, von denen das abgeht, steht im Beitrag über den Erlösstapel eines Großspeichers.

Netzentgeltbefreiung als Werttreiber: Einschätzung für Projektierer

Aus meiner Sicht ist die Netzentgeltbefreiung 2026 kein Thema der Inbetriebnahme mehr, sondern eines der Beschaffung. Wer ein Projekt mit Netzanschlusszusage und gesicherter Fläche hat, sollte prüfen, ob sich bis Jahresende Bestellungen über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens verbindlich platzieren lassen, und die Verträge so gestalten, dass der Ausstieg teuer genug ist, um als endgültig zu gelten. Das kostet Flexibilität bei Zellpreisen, bringt aber 20 Jahre ohne Netzentgelt. Bei 50 Megawatt sind das nach dem Entwurf rund 250.000 Euro im Jahr.

Der Inbetriebnahmetermin bleibt die zweite Hürde. Wer die Entscheidung rechtzeitig trifft und am 5. August 2029 zum ersten Mal Strom für den Probebetrieb bezieht, verliert die Befreiung trotzdem. Ich würde in jedem Zeitplan mindestens sechs Monate Puffer vor dem August 2029 halten, weil Netzanschluss und Umspannwerk selten pünktlich sind.

Für Projekte, die den Stichtag nicht mehr erreichen, ist die Nachricht besser als ihr Ruf. Der Wegfall kostet nach dem Entwurf rund 2 bis 4 Prozent der Erlöse, nicht 30. Ein Businessplan, der mit dem regulären Preisblatt rechnet, unterschätzt den Wert solcher Projekte. Wer weitere Beiträge zu Speichern sucht, findet sie unter BESS und Energiespeicher.

Häufige Fragen

Bis wann muss ein Batteriespeicher in Betrieb gehen, um von Netzentgelten befreit zu sein?

Nach § 118 Abs. 6 EnWG innerhalb von 18 Jahren ab dem 4. August 2011, also bis Anfang August 2029. Als Inbetriebnahme gilt der erste Strombezug für den Probebetrieb. Nach dem AgNes-Entwurf muss zusätzlich die Investitionsentscheidung vor dem 1. Januar 2027 gefallen sein.

Wie lange gilt die Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher?

20 Jahre ab Inbetriebnahme. Ein Speicher, der im Juli 2029 in Betrieb geht, bleibt bis Juli 2049 befreit, soweit er den geladenen Strom wieder in dasselbe Netz einspeist.

Was zahlt ein Batteriespeicher ab 2029 ohne Befreiung?

Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die vereinbarte Anschlusskapazität, in Höhe des Einspeiseentgelts für Erzeuger. Erwartet werden zu Beginn 4 bis 7 Euro je Kilowatt, einen Arbeitspreis auf geladenen Strom sieht der Entwurf nicht vor.

Was gilt als endgültige Investitionsentscheidung im Sinne von AgNes?

Verbindliche Bestellungen von Komponenten über mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens, von denen der Betreiber nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden zurücktreten kann. Den Nachweis verlangt der Entwurf bis zum 31. März 2027 beim zuständigen Netzbetreiber.

Sind Mischspeicher mit Photovoltaik von Netzentgelten befreit?

Seit der Änderung von § 118 Abs. 6 Satz 3 im Dezember 2025 anteilig: befreit ist der Netzbezug, soweit der Strom wieder ins Netz geht. Die Abgrenzung folgt § 21 EnFG und setzt eine Messung je Viertelstunde voraus.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er beschreibt die Rechtslage in Deutschland mit Stand 25. September 2026. Die AgNes-Festlegung liegt nur als Entwurf vor, Stichtag, Definition der Investitionsentscheidung und Höhe des Kapazitätsentgelts können sich bis zur Bekanntgabe noch ändern. Das Rechenbeispiel vereinfacht: Es nutzt ein einzelnes Preisblatt, setzt Verluste im Preisblattfall nicht an und rechnet mit einem Erlösindex, der auf Rückrechnungen mit bekannten Preisen beruht. Nächste Prüfung dieses Artikels: nach Bekanntgabe der AgNes-Festlegung.

Herzlich,
Euer Dennis Weidner

Aus unserem Ökosystem: Weidner & Friends. Unser Team in Berlin-Mitte unterstützt Unternehmen bei Strategie, Wachstum und Umsetzung. Zur Website →

Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.

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