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Energy Sharing nach § 42c EnWG: Was Strom teilen mit Nachbarn wirklich spart

Energy Sharing nach § 42c EnWG: Was Strom teilen mit Nachbarn wirklich spart

Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Haushalte, Vereine und kleine Unternehmen in Deutschland Solarstrom über das öffentliche Netz mit Nachbarn teilen, geregelt in § 42c EnWG. Netzentgelte, Umlagen und Konzessionsabgabe fallen auf die geteilte Kilowattstunde trotzdem in voller Höhe an. Mein Rechenbeispiel mit einer 30-kWp-Anlage eines Vereins und zehn Haushalten ergibt rund 3,8 Cent Ersparnis je geteilter Kilowattstunde, gut 32 Euro im Jahr pro Haushalt. Der Gewinner ist der Anlagenbetreiber, nicht der Nachbar.

Stand: 25. September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung, der Hinweis dazu steht am Ende.

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Was ist Energy Sharing nach § 42c EnWG?

Energy Sharing ist die gemeinsame Nutzung von Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage durch mehrere Letztverbraucher, wobei der Strom über das öffentliche Verteilernetz fließt. Der Betreiber einer Solaranlage auf dem Vereinsheim kann den Strom an Haushalte in der Nachbarschaft liefern, die Nachbarn zahlen ihm einen vereinbarten Preis je Kilowattstunde.

Die Grundlage ist § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes, eingeführt mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). Zwei Verträge sind Pflicht: ein Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Der zweite muss nach Absatz 3 den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel und den Preis in Cent je Kilowattstunde regeln. Der Preis darf auch null sein.

Seit wann gilt Energy Sharing, und was hat die Bundesnetzagentur daraus gemacht?

Energy Sharing gilt in zwei Stufen. Nach § 42c Abs. 4 EnWG müssen Verteilernetzbetreiber das Teilen ab dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 auch mit dem direkt angrenzenden Bilanzierungsgebiet in derselben Regelzone.

Wie das technisch abläuft, hat die Bundesnetzagentur am 7. Juli 2026 in ihrer Mitteilung Nr. 73 der Beschlusskammer 6 festgelegt. Die Abwicklung läuft über das sogenannte Dienstleistungsmodell: Ein Lieferant oder Direktvermarkter übernimmt Bilanzierung, Sharing-Lieferung und auf Wunsch den Reststrom. Weil es diesen Weg gibt, sieht die Behörde für Netzbetreiber keine weiteren Umsetzungspflichten. Lieferanten sind aber nicht verpflichtet, die Dienstleistung anzubieten. Wer Energy Sharing starten will, braucht also zuerst einen Partner, der mitmacht.

Wer darf beim Energy Sharing mitmachen?

Betreiben darf die Anlage eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, etwa ein eingetragener Verein oder eine Genossenschaft. Bedingung ist, dass alle Mitglieder selbst Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und die Anlage nicht überwiegend gewerblich betrieben wird. Unternehmen zählen nur als Teilnehmer, wenn sie Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind (§ 42c Abs. 2 EnWG). Energy Sharing ist damit ein Modell für Bürger, Vereine, Kommunen und den Mittelstand, nicht für Konzerne.

Der Betreiber muss keine Vollversorgung übernehmen (Absatz 6). Er muss die Abnehmer aber vorab in Textform warnen, dass der ergänzende Strom teurer sein kann. Die klassischen Lieferantenpflichten, also Anzeige bei der Bundesnetzagentur nach § 5 und die Vertrags- und Rechnungsvorgaben der §§ 40 bis 42, entfallen nach Absatz 7 nur, wenn ein Haushaltskunde eine Anlage bis 30 Kilowatt betreibt oder Bewohner eines Mehrparteienhauses eine Anlage bis 100 Kilowatt. Ob ein Verein als Haushaltskunde gilt, ist nicht eindeutig. Ich würde als Verein mit den vollen Pflichten planen und sie an den Dienstleister übertragen, was Absatz 5 ausdrücklich erlaubt.

Welche Messtechnik braucht Energy Sharing?

Energy Sharing funktioniert nur mit viertelstündlicher Messung, bei der Anlage und bei jedem belieferten Haushalt. Das schreibt § 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7 EnWG vor, verlangt ist eine Zählerstandsgangmessung oder eine registrierende Leistungsmessung. Die Verbraucherseite der Bundesnetzagentur zum Energy Sharing sagt es deutlich: In der Praxis ist dafür in der Regel ein intelligentes Messsystem nötig.

Für einen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Verbrauch ist das ein optionaler Einbau. Nach § 30 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz darf der grundzuständige Messstellenbetreiber dem Kunden dafür höchstens 30 Euro im Jahr berechnen. Wer den Einbau auf Wunsch vorziehen lässt, zahlt nach § 35 zusätzlich einmalig bis zu 100 Euro und laufend bis zu 30 Euro im Jahr, zusammen also bis zu 60 Euro jährlich. Für eine Anlage über 25 bis 100 Kilowatt liegt die Grenze bei 140 Euro im Jahr für den Anlagenbetreiber. Wie man den Einbau durchsetzt, wenn der Messstellenbetreiber nicht von selbst kommt, steht in meinem Beitrag zur Smart-Meter-Pflicht 2026.

Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer: Was beim Energy Sharing bleibt

Beim Energy Sharing gibt es keine Ermäßigung bei Netzentgelten und Umlagen. Die Bundesnetzagentur formuliert es eindeutig: Für den gesamten Strombezug aus dem Netz fallen die üblichen Netzentgelte und Umlagen an, für die geteilte wie für die ergänzende Menge. Das Gesetz enthält auch keine Sonderregel für die Konzessionsabgabe. Ersetzt wird allein der Posten Beschaffung und Vertrieb, also der Energiepreis, den sonst der Stromversorger verlangt.

Wie klein dieser Hebel ist, zeigt die BDEW-Strompreisanalyse vom August 2026. Von durchschnittlich 37,0 Cent je Kilowattstunde entfallen 15,17 Cent auf Beschaffung und Vertrieb. Der Rest sind Netzentgelt, Steuern, Umlagen und Abgaben.

Balkendiagramm der Bestandteile des Haushaltsstrompreises 2026 in Cent je Kilowattstunde: Beschaffung 15,17, Netzentgelt 9,24, Mehrwertsteuer 5,91, Umlagen 2,95, Stromsteuer 2,05, Konzessionsabgabe 1,67
Beim Energy Sharing ersetzt der Preis des Anlagenbetreibers nur den ersten Balken, alle übrigen Posten bleiben. Quelle: BDEW-Strompreisanalyse August 2026.

Eine Ausnahme ist möglich: die Stromsteuer von 2,05 Cent. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Stromsteuergesetz ist Solarstrom aus Anlagen bis 2 Megawatt befreit, wenn der Betreiber ihn an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang leistet, das sind nach § 12b StromStV bis zu 4,5 Kilometer. Dafür braucht der Betreiber eine Erlaubnis des Hauptzollamts. Und § 12b Abs. 2 StromStV lässt die Befreiung nur zu, wenn an der Lieferung keine weiteren Personen beteiligt sind. Genau das ist im Dienstleistungsmodell mit einem zwischengeschalteten Lieferanten fraglich.

Für den Betreiber ändert sich die Förderung. Die FAQ der Bundesnetzagentur zu Solaranlagen schließen die feste Einspeisevergütung für Sharing-Anlagen aus. Die Anlage muss in die Direktvermarktung, die Marktprämie bleibt für den gesamten eingespeisten Strom erhalten, auch für die geteilte Menge.

Rechenbeispiel Energy Sharing: Ein Verein teilt 30 kWp mit zehn Haushalten

Ein Verein betreibt eine 30-kWp-Anlage auf dem Dach seines Vereinsheims, Inbetriebnahme im Herbst 2026, und teilt den Strom mit zehn Haushalten zu je 3.500 Kilowattstunden. Annahmen: Der Verein verlangt 12 Cent netto je Kilowattstunde, die Anlage erzeugt 950 Kilowattstunden je Kilowatt im Jahr (Referenzwert aus den Fakten zur Photovoltaik des Fraunhofer ISE), und 30 Prozent davon treffen in derselben Viertelstunde auf Verbrauch der Haushalte. Die übrigen Preisbestandteile stammen aus der BDEW-Analyse.

Cent je KilowattstundeNetzstromGeteilt, mit StromsteuerGeteilt, steuerbefreit
Energie (Versorger bzw. Verein)15,1712,0012,00
Netzentgelt9,249,249,24
Konzessionsabgabe1,671,671,67
Umlagen (Offshore, § 19 StromNEV, KWKG)2,952,952,95
Stromsteuer2,052,050,00
Mehrwertsteuer 19 %5,915,304,91
Preis für den Haushalt36,9933,2130,77
Ersparnis je geteilter Kilowattstundeentfällt3,786,22
Ersparnis je Haushalt und Jahr (855 kWh geteilt)entfällt32,32 €53,18 €

Für den Haushalt ist das wenig. Die Anlage erzeugt 28.500 Kilowattstunden, davon werden 8.550 geteilt, also 855 je Haushalt. Selbst mit Stromsteuerbefreiung bleiben gut 53 Euro im Jahr, und davon gehen bis zu 30 Euro für das intelligente Messsystem ab, wenn der Haushalt noch keines hat und der Messstellenbetreiber es von sich aus einbaut. Lässt der Haushalt es auf Wunsch vorziehen, sind es bis zu 60 Euro im Jahr und einmalig bis zu 100 Euro, dann bleibt vom Vorteil nichts übrig. Hinzu kommt das Risiko eines teureren Reststromvertrags, vor dem die Bundesnetzagentur selbst warnt.

Für den Verein sieht es anders aus. Eine Anlage mit 10 Kilowatt im ersten und 20 Kilowatt im zweiten Leistungsband bekäme bei Inbetriebnahme ab August 2026 nach den Fördersätzen der Bundesnetzagentur gemittelt 7,01 Cent Einspeisevergütung. Beim Energy Sharing erhält er 12 Cent vom Haushalt plus die Marktprämie. Bei einem anzulegenden Wert von gemittelt 7,41 Cent und dem Jahresmarktwert Solar 2025 von 6,17 Cent sind das grob 1,24 Cent. Je geteilter Kilowattstunde also 13,24 statt 7,01 Cent. Aufs Jahr gerechnet sind das rund 610 Euro mehr, bevor Direktvermarkter und Sharing-Dienstleister bezahlt sind. Bei einer Anlage dieser Größe entscheiden genau diese Gebühren, ob etwas übrig bleibt. Warum die feste Vergütung ohnehin kaum noch trägt, habe ich unter Einspeisevergütung im Sinkflug beschrieben.

Energy Sharing, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Vergleich

Energy Sharing ist das einzige der drei Modelle, bei dem der Strom durch das öffentliche Netz fließt, und deshalb das einzige mit vollen Netzentgelten.

  • Mieterstrom nach § 42a EnWG: Lieferung im Gebäude oder Quartier ohne Netzdurchleitung, der Anbieter muss auch den Reststrom liefern, der Gesamtpreis ist auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs gedeckelt. Dafür gibt es den Mieterstromzuschlag.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG: ebenfalls ohne Netz und im selben Gebäude, aber ohne Pflicht zur Vollversorgung. Jeder Bewohner behält seinen eigenen Reststromlieferanten, geteilt wird nach Aufteilungsschlüssel.
  • Energy Sharing nach § 42c EnWG: über Grundstücksgrenzen hinweg im selben Netzgebiet, ohne Vollversorgungspflicht, aber mit allen netzbezogenen Kosten.

Wer Anlage und Abnehmer unter einem Dach hat, fährt mit § 42b fast immer besser, weil dort Netzentgelte und Umlagen für den geteilten Strom wegfallen.

Für wen sich Energy Sharing rechnet und für wen nicht

Energy Sharing rechnet sich vor allem für Anlagenbetreiber, denen die Alternative wenig bringt. Das sind Anlagen nach dem Ende der 20-jährigen EEG-Förderung, die nur noch den Marktwert abzüglich Vermarktungskosten erhalten, und Neuanlagen, für die es ab 2027 womöglich keine feste Vergütung mehr gibt: Die Bundesnetzagentur verweist auf eine Nachfolgeregelung zum EEG 2023, die in der parlamentarischen Beratung ist. Außerdem Vereine, Genossenschaften und Kommunen, die den Strom günstig oder kostenlos an Mitglieder weitergeben wollen. Bei einem Preis von null spart ein Haushalt rund 18 Cent je geteilter Kilowattstunde.

Für einen durchschnittlichen Haushalt, der tagsüber wenig verbraucht und noch kein intelligentes Messsystem hat, lohnt sich die Teilnahme dagegen kaum. Interessanter wird es mit hohem Tagesverbrauch, etwa durch Wärmepumpe oder ein E-Auto, das mittags lädt. Aus meiner Sicht ist Energy Sharing in seiner heutigen Form ein Vermarktungsweg für Solarstrom, kein Sparmodell für Stromkunden. Weitere Beiträge zu Speichern und Energiewirtschaft sammle ich unter BESS und Energiespeicher.

Häufige Fragen

Darf ich meinen Solarstrom an den Nachbarn verkaufen?

Ja, seit dem 1. Juni 2026 über Energy Sharing nach § 42c EnWG, wenn beide im Gebiet desselben Verteilernetzbetreibers liegen und beide viertelstündlich gemessen werden.

Muss ich beim Energy Sharing Netzentgelte zahlen?

Ja. Für die geteilte Kilowattstunde fallen Netzentgelt, Umlagen und Konzessionsabgabe in voller Höhe an. Nur die Stromsteuer kann unter den Bedingungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG entfallen.

Brauche ich für Energy Sharing einen Smart Meter?

In der Praxis ja. Das Gesetz verlangt eine viertelstündliche Messung bei der Anlage und bei jedem Abnehmer, und dafür ist in der Regel ein intelligentes Messsystem nötig. Für Haushalte unter 6.000 Kilowattstunden Verbrauch kostet es höchstens 30 Euro im Jahr, wenn der Messstellenbetreiber es von sich aus einbaut. Wer den Einbau vorziehen lässt, zahlt bis zu 60 Euro im Jahr und einmalig bis zu 100 Euro.

Bekomme ich beim Energy Sharing noch Einspeisevergütung?

Nein. Die Bundesnetzagentur schließt die feste Einspeisevergütung für Sharing-Anlagen aus. Die Anlage muss in die Direktvermarktung, die Marktprämie bleibt für den gesamten eingespeisten Strom erhalten.

Wie weit dürfen Anlage und Haushalte beim Energy Sharing auseinanderliegen?

Bis Mai 2028 im Bilanzierungsgebiet desselben Verteilernetzbetreibers, ab dem 1. Juni 2028 auch im direkt angrenzenden Gebiet derselben Regelzone. Eine Kilometergrenze gibt es nur für die Stromsteuerbefreiung, dort sind es 4,5 Kilometer.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Er beschreibt die Rechtslage mit Stand 25. September 2026 und vereinfacht bewusst: Das Rechenbeispiel nutzt Durchschnittswerte, die Marktprämie ist mit dem Jahresmarktwert 2025 grob geschätzt, Gebühren für Dienstleister und Direktvermarktung sowie eine mögliche Kleinunternehmerregelung des Vereins sind nicht eingerechnet. Ob die Stromsteuerbefreiung greift, entscheidet das Hauptzollamt im Einzelfall. Nächste Prüfung dieses Artikels: sobald die Nachfolgeregelung zum EEG 2023 beschlossen ist, spätestens im Januar 2027.

Herzlich,
Euer Dennis Weidner

Aus unserem Ökosystem: Weidner & Friends. Unser Team in Berlin-Mitte unterstützt Unternehmen bei Strategie, Wachstum und Umsetzung. Zur Website →

Hinweis: Beim Schreiben dieses Beitrags haben mich KI-Werkzeuge unterstützt, einzelne Bilder sind mit KI bearbeitet. Für Inhalt und Aussagen stehe ich mit meinem Namen.

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